Hexenverfolgung im Herzogtum Jülich

von Thomas P. Becker

Im Jahre 1516 ereignete sich am Niederrhein eine jener Familientragödien, die für die Gesellschaft der frühen Neuzeit, in der eine Ehe keine Sache des Herzens sondern des Geldbeutels war, nicht ungewöhnlich sind: Die junge Ulant Dammartz war in Liebe zu einem Mann entflammt, den zu heiraten ihre Eltern ihr nicht gestatteten. Um der Qual einer freudlosen Ehe mit einem anderen zu entgehen, entschloß sich das junge Mädchen, lieber der Welt ganz zu entsagen und nahm den Schleier. Ulant trat in das Birgittenkloster Marienbaum bei Xanten ein. Sie fand jedoch keine Ruhe, denn bald wurde sie selbst in dieser frommen Zufluchtsstätte vom Teufel heimgesucht und besessen. Ihre Besessenheit übertrug sich wie eine ansteckende Krankheit auch auf andere Nonnen. Ulant selbst floh aus dem Kloster und suchte Hilfe bei ihren Eltern. Dort wurde sie nach einer inzwischen angestellten Untersuchung verhaftet und nach Dinslaken in den Kerker geschafft. Im Verhör gab sie noch vor Einsatz der Tortur folgendes an: In ihrem Jammer darüber, daß sie dem Geliebten hatte entsagen müssen, hatte sie den Teufel angerufen. Dieser war ihr alsbald erschienen und hatte sie Gott und der heiligen Jungfrau abschwören und geloben lassen, daß sie ihm treu und hold sein wolle. So oft sie es nun wünschte, kam er, zuweilen mit anderen frischen Gesellen und Jungfern, lauter Dämonen, die alle wie ihr eigener Buhlteufel irgendein Gebrechen an sich trugen. Dann tanzten sie, ohne daß es von anderen Menschen gesehen werden konnte, indem sie ganz still zu stehen schienen. Auch fleischliche Vermischungen kamen vor. Sie vergrub und schändete die in der Kommunion empfangene Hostie, machte blasphemische Eintragungen in das Gebetbuch. Sie schädigte die Nonnen durch Äpfel, Feigen und Kuchen, die der Böse vorher bezaubert hatte. Sonst beschränkte sie sich auf den eigenen Verkehr mit dem Buhlteufel, dessen Versuchungen sie mitunter auch widerstand, z.B. als er sie aufforderte, dem eigenen Vater Böses anzutun.

Die Geschichte der unglücklichen Ulant Dammartz ist von keinem Geringeren überliefert worden als von Dr. Johann Weyer, dem engagierten Gegner der Hexenverfolgung und Leibarzt des Herzogs von Jülich-Kleve-Berg.[1] Sie wird wiedergegeben in dem einflußreichen und weitverbreiteten Standardwerk des 19. Jahrhunderts zur Hexenverfolgung, der "Geschichte der Hexenprozesse" von Soldan und Heppe.[2] Dies geschieht, weil die Geschichte zum Nachweis dienen soll, daß in den vereinigten Herzogtümern des Niederrheins zur Zeit des "Hexenwahns" eine rationale und tolerante Haltung geherrscht haben soll, die sich von dem Gebaren in anderen Territorien des Reiches abhob. Zwar hat man Ulant sehr lange Zeit im Gefängnis gehalten, wobei sie von den Wärtern so oft vergewaltigt wurde, daß sie zweimal schwanger war, aber, wie Soldan und Heppe betonen, hat man sie aufgrund ihres Geständnisses nicht gefoltert, ja nicht einmal an Haupt und Körper geschoren, wie das bei Hexereiverfahren üblich war, und sie schließlich aus dem Kerker entlassen. Die Fragwürdigkeit dieser "toleranten" Verfahrensweise mit der unglücklichen Ulant sei hier nicht weiter in den Blick genommen. Wichtiger ist die von Soldan und Heppe geäußerte Meinung, daß die Herzogtümer des Niederrheins "von dem Greuel der Hexenverfolgung frei" blieben.[3] Diese Meinung ist allgemein seit dem 19. Jahrhundert verbreitet. Wir finden sie etwa in dem nach wie vor umfassendsten Aufsatz zur Hexenverfolgung am Niederrhein von Emil Pauls aus dem Jahre 1898. Über die beiden letzten Herzöge von Kleve und ihre pfalz-neuburgischen Nachfolger schreibt er:

"Dank der Wirksamkeit aufgeklärter Räte und eines ausgezeichneten Leibarztes (Weyer), blieb Wilhelm III.(V.), wenn nicht alles täuscht, bis zu seinem Lebensende ein Gegner des Hexenwahns. Die Bestätigung eines Urteils gegen eine sogenannte Hexe kann ihm nicht nachgewiesen werden; während seiner mehr als 52jährigen Regierung ruhten daher die Verfolgungen in seinem weiten Gebiete fast gänzlich. ... Kaum jemals, höchstens nur in sehr vereinzelten Ausnahmefällen, haben Herzog Johann Wilhelm und seine Nachfolger, die Pfalzgrafen, seit 1592 eine Hexenverbrennung gestattet.“[4]

Diese These von den niederrheinischen Herzogtümern als besonders prozeßarmer oder gar prozeßfreier Zone inmitten der Hauptverfolgungsgebiete der mitteleuropäischen Hexenverfolgung, die auch in den neueren Arbeiten zur Geschichte der Hexenverfolgung wiederholt wird,[5] gilt es in diesem Beitrag zu untersuchen. Zu fragen ist, ob tatsächlich im Staatsgebiet eines frühneuzeitlichen Flächenstaates eine mehr oder minder einheitliche Haltung zu einem Phänomen wie der Hexenverfolgung anzutreffen ist. Zweitens ist zu fragen, ob und wie die in der ersten These enthaltene Aussage vom Einfluß der staatlichen Zentralgewalt auf Ausdehnung und Verlauf der Verfolgung zutreffend ist.

Prozesse gegen Personen, die mit Hilfe böser Magie ihren Mitmenschen Schaden zufügen wollen, sind so alt wie die Menschheit. Alle Hochkulturen kennen die Magie ebenso wie die Todesstrafe für ihren Mißbrauch. Auch im Alten Testament gibt es viele Stellen, an denen es um Zauberer, Zauberinnen, Wahrsager oder Teufelsbeschwörer geht. Für die spätere Entwicklung der Hexenverfolgung ist vor allem eine Stelle im 22. Kapitel des Buches Exodus wichtig. Eingereiht zwischen die todeswürdigen Vergehen der Vergewaltigung einer Jungfrau und des Geschlechtsverkehrs mit einem Tier steht dort in Vers 17: "Die Zauberin darfst du nicht am Leben lassen." Der auf eine alte babylonische Gesetzessammlung zurückgehende Text zeigt uns, daß die Schadensmagie, die hier bestraft werden soll, schon etwa 1000 vor Chr. vor allem als eine Sache von Frauen angesehen wurde. Doch um aus der uralten Ahndung der Zauberei eine Massenverfolgung zu machen, bedurfte es eines ganz neuen Gedankengebildes. Es findet sich erst im christlichen Europa des späten Mittelalters. Hier entwickelte sich aus der Verbindung zwischen alten volksmagischen Vorstellungen und einer Theorie, die aus theologischen Spekulationen und juristischen Spekualtionen zusammengemischt wurde, der sogenannte "gelehrte Hexenbegriff". Während man in der Atmosphäre des Kulturkampfes noch glaubte, seine Entwicklung mit den Lehren des hl. Thomas von Aquin in Verbindung bringen zu können, geht die heutige Forschung davon aus, daß sich die neue Hexenlehre nicht vor der Mitte des 15. Jahrhunderts etablierte. Eine maßgebliche Rolle spielte das Konzil von Basel, wo man die entstehenden Theorien über eine angeblich allenthalben verborgen lauernde "Hexensekte" sammeln und austauschen konnte.[6] Zunächst gab es eine enge Verbindung zwischen der Verfolgung der Waldenser und der Hexentheorie, die sich jedoch bald löste. Das entscheidende neue Element des Hexenbegriffes war der "Paradigmenwechsel" von der Schädigung als entscheidendem Verbrechen hin zur Subversion. Nicht der Schadenszauber stand mehr im Mittelpunkt, sondern das Abschwören Gottes und der damit verbundene Eintritt in eine heimlich wirkende Gemeinschaft der Teufelsanhänger. Im eingangs geschilderten Verhör der Ulant Dammartz haben wir alle Elemente des "gelehrten Hexenbegriffes" schon kennengelernt: Sie ruft Satan an; dieser "hatte sie Gott und der heiligen Jungfrau abschwören und geloben lassen, daß sie ihm treu und hold sein wolle." Das ist der "Teufelspakt". Ihm folgt zur Bekräftigung die "Teufelsbuhlschaft", die "fleischlichen Vermischungen". Die subversiv wirkende Gemeinschaft kommt, unbemerkt von der Umgebung, zu orgiastischen Tänzen und Teufelsverehrungen zusammen, dem "Hexensabbat". Schließlich tun die Hexen das, was der alte Volksglaube ihnen schon immer unterstellt hat: Sie schädigen ihre Mitmenschen durch Magie.[7] Dieser vierfache Frevel war ein "Kumulativdelikt", d.h. in der juristischen Theorie der Inquisition gab es das eine nicht ohne das andere. Wenn eine Person von ihren Nachbarn als Zauberin identifiziert und wegen Schadenszauber vor Gericht gebracht wurde, so forschten die vom "gelehrten Hexenbegriff" ausgehenden Richter systematisch nach den anderen Elementen wie der Teufelsbuhlschaft und dem Teufelspakt, vor allem aber nach dem Hexensabbat, denn dort hatte die vermeintliche Hexe ja die anderen Teufelsanbeter gesehen, die in der Gemeinde immer noch ihr Unwesen trieben. Die tragische Logik des neuen Hexenbegriffes war es, daß durch die Verquickung von Schadenszauber und Hexensabbat die Überführung und Verurteilung einer einzelnen "Zauberin" gar kein Erfolg  für die Ankläger war, solange nicht die anderen Satansanbeter auch unschädlich gemacht waren. Eine Theorie war geschaffen, die eine Aneinanderreihung einer ganzen Kette von Prozessen nicht nur möglich machte, sondern sogar dringend nahelegte.

Schon seit den ersten Anfängen der modernen Hexenforschung weiß man, daß die Prozesse von sogenannten "Hexen" und "Hexern" in Wellen auftraten. Die schlimmsten Verfolgungen begannen ab den späten 80er Jahren des 16. Jahrhunderts und kulminierten in den schrecklichen Massenverfolgungen während des Dreißigjährigen Krieges mit dem Spitzenjahr 1628. Den Auftakt bildete jedoch nach allgemeiner Anschauung eine erste Welle von vorreformatorischen Zauberei- und Hexenprozessen, die mit dem Erscheinen des "Hexenhammers" von 1487 in Verbindung gebracht wird. Um die Frage nach der Intensität der Hexenverfolgung im Herzogtum Jülich besser untersuchen zu können, werden wir in der Folge die beiden Perioden getrennt voneinander betrachten.

Die im Verlauf des 15. Jahrhunderts zunächst in der Schweiz entstehenden "modernen" Hexenverfolgungen sorgten für eine weitere Vertiefung und Ausweitung der Hexenlehre. Die verschiedenen theologischen und juristischen Aussagen, die meist aus der Feder dominikanischer Inquisitoren stammten, wurden 1487 durch den päpstlichen Inquisitor Heinrich Cramer (lat. Institoris) zu einem Lehrbuch zusammengefaßt, dem er den Titel "malleus maleficarum" gab, zu deutsch: Hexenhammer. Die bis dahin geschlechtsneutrale theologische Hexenlehre verknüpfte er mit den eher auf Frauen konzentrierten volksmagischen Überlieferungen und steigerte diese Einengung auf Frauen als "Unholde" auf das Äußerste. Aufgrund der großen Beachtung, die der Hexenhammer in der damaligen gelehrten Öffentlichkeit erfuhr, sollte man meinen, daß nun allenthalben die uns hier beschäftigende große Hexenjagd ihren Anfang genommen habe. Dem ist aber nicht so. Vielmehr überwogen Skepsis und Spott.[8]  In einigen Gebieten jedoch setzte sich die neue Lehre allmählich durch und sorgte nicht nur für eine Bereicherung der Predigtthemen, sondern war tatsächlich Anlaß zu einer vermehrten Anzahl von Hochgerichtsprozessen. Zu diesen Gegenden gehörte der Niederrhein.[9]

Die beiden links des Rheines gelegenen Territorien, um die es uns gehen soll, waren das Kurfürstentum Köln und das Herzogtum Jülich. Kurköln wird zurecht als eines der Zentren der europäischen Hexenverfolgung bezeichnet. Entsprechend der eingangs formulierten These vom prozeßarmen Herzogtum Jülich müßte eigentlich schon klar sein, wo das Zentrum der Prozeßtätigkeit am Niederrhein in vorreformatorischer Zeit lag. Die Auswertung der erhaltenen Hinweise auf Zaubereiprozesse hält allerdings eine Überraschung bereit: Für den rheinischen Teil des Kurfürstentums Köln lassen sich für den ganzen Zeitraum zwischen 1480 und 1580 nur sehr vereinzelte Prozesse feststellen, und zwar selten mehr als ein Prozeß an einem Ort, was gegen den allgemeinen Gebrauch des neuen Hexenbegriffes sprechen dürfte. Ganz anders das Herzogtum Jülich, in dem es zu einer breiten Streuung von Zaubereiprozessen kommt: 1491 hören wir hier zum ersten Mal von Zaubereiprozessen, und zwar sowohl in Bergheim als auch in Hochkirchen im Amt Nörvenich. Beide hängen wohl zusammen, denn der Bergheimer Vogt schreibt am 11. Oktober 1491 an den Herzog von Jülich und Berg: „... ich han eine fraue zo Berchem ligen ind is die selve frauwe, die beruchtiget wart van der frauwen zo Honkyrgen, die da verbrant wart. So han ich der scharprichter bi ir gehait echt daige lanck, in hait si scharp versoicht mit vil kunsten, so en kent si niet in bid, dat man si doede, ind is doch zu schanden gemacht, so dat si balder sterft, dan si geneist ...[10]

Zwischen 1499 und 1516 häufen sich die Verfahren. Dabei ist es allerdings nicht immer so, daß ein Prozeß auch in einem Jahr zu Ende war, und genauso ist den Quellen nicht immer zu entnehmen, ob es sich um einen Prozeß gegen mehrere Personen oder sogar um ein Prozeßserie handelt, oder ob der altbekannte Zaubereiprozeß gegen eine Einzelperson stattgefunden hat. Die folgende Tabelle nach der Aufstellung von Emil Pauls zeigt die räumliche und zeitliche Streuung der Prozesse.

Zauberei- und Hexenprozesse im Herzogtum Jülich 1480 - 1580

Bergheim                         1491, 1503, 1504, 1509, 1510, 1511, 1512, 1530, 1531, 1532, 1533, 1535, 1535, 1536

Düren                               1509, 1510, 1513, 1514, 1515, 1516, 1528, 1529, 1531, 1532, 1535, 1536, 1537, 1562

Erkelenz                          1502

Grevenbroich                 1502, 1503, 1511, 1512, 1513, 1514, 1553, 1554

Heinsberg                      1510, 1511, 1515, 1516, 1522, 1523, 1527, 1528, 1534, 1535

Hochkirchen                 1491

Jülich                             1524, 1525

Königshoven               1509, 1510

Linnich                          1536

Mönchengladbach     1501, 1511, 1513

Nideggen                     1513

Wadenheim                 1550

 

Auch finden sich erstmals Verfahren in dem mit Jülich in Personalunion verbundenen Herzogtum Berg, und zwar 1499/1500 und 1502 im Amt Angermund und in Huckingen[11] sowie im ebenfalls mit Jülich verbundenen Herzogtums Kleve, und zwar in Xanten, Kleve, Duisburg, Emmerich und Ruhrort.[12]

Dagegen nehmen sich die Prozesse, die in im gleichen Zeitraum im rheinischen Herrschaftsgebiet des Erzbischofs von Köln geführt wurden, eher bescheiden aus:

Zauberei- und Hexenprozesse im Erzstift Köln 1480 - 1580[13]

Hüls                                1492

Rheinberg                      1499

Ahrweiler                       1501

Bonn                              1507

Brauweiler                     1518/19

Linz                                1574

 

Gleiches gilt für das benachbarte Herzogtum Geldern, wo es in grenznahen Orten zwischen 1501 und 1529 ebenfalls zu mehreren Prozessen kam, ohne daß der Umfang der jülichischen Prozeßtätigkeit erreicht worden wäre.

Zauberei- und Hexenprozesse im Herzogtum Geldern  1480 - 1580[14]

Viersen                          1501

Erkelenz                        1502

Kampen                        1515

Oosterhout                  1517

Roermond                    1522, 1525

Bommel                        1529

Valkenburg                 1529

 

Der Befund für die vereinigten Herzogtümer ist nicht nur wegen der rein zahlenmäßigen Überlegenheit über die Nachbarterritorien für uns interessant. Neben Einzelerscheinungen wie den Prozessen in Mönchengladbach (1501, 1511, 1513)[15] und Nideggen (1513)[16] stoßen wir hier zum ersten Mal auf regelrechte Serien: Vier jülichische Städte, Bergheim, Düren, Grevenbroich und Heinsberg, bildeten sich als besondere Zentren der Zauberei- (oder viel­leicht schon Hexen-) Prozesse heraus, die hier eine jahrzehntelange Kontinuität aufwiesen. Alle diese Städte, die jeweils zugleich Sitz eines Amtes waren, lagen in der nördlichen Hälfte des Herzogtums Jülich, das somit in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts im Kerngebiet zwischen Erft und Rur einen Verdich­tungsraum für Zaubereiverfolgungen mit einem wellenmäßigen Verfolgungsablauf aufweist. Die meisten bekanntge­wordenen Prozeßhinweise beruhen auf kurzen chronikalischen Eintragungen, weshalb sich meist nicht viel mehr als die bloße Faktizität von gehäuft auftretenden Prozessen feststellen läßt. Am günstigsten ist der Fall für Düren, wo sich kontinuierlich Prozesse für den Zeitraum von 1509 bis 1537 feststellen lassen. Der erste dieser Prozesse führte zu einem Verfahren vor dem Reichskammergericht, wodurch wir hier ein wenig mehr über die Hintergründe erfahren. Es zeigt sich, daß in der Klage des Färbers Johann Grave gegen zwei Frauen tradierte mittelalterliche Gerichtsformen und moderne Verfahrensweisen sich mischen. Der offensichtlich mit weit mehr „Sozialkapital“ versehenen Lena, Frau eines anderen Färbers, wird die Gelegenheit gegeben, sich von der Anschuldigung durch die ebenfalls angeklagten Agatha, die wegen ihrer Schadenszauberei auf den Scheiterhaufen geschickt wird, durch einen Eid zu reinigen, obwohl Agatha noch vor ihrer Hinrichtung die Besagung bekräftigt hat.[17] Gegen diese Maßnahme sucht Grave, der sich in seinen Rechten und in seinem Vermögen immer noch geschmälert sieht, Hilfe vor dem Femegericht.[18] Die Stadt Düren, die doch das altmodische Mittel des Reinigungseides akzeptiert hatte, wendet sich dagegen an das von modernen römischrechtlichen Konzepten beherrschte Reichskammergericht. Die neue Hexenlehre hat in dem Verfahren gegen die beiden Frauen noch weit weniger ihre Spuren hinterlassen als in dem nur sechs Jahre später stattfindenden Verhör der Ulant Dammartz. Noch überwiegt der Schadenszaubervorwurf, und daher ist es auch noch möglich, daß sich die städtischen Schöffen mit dem Reinigungseid zufriedengeben, denn Gegenstand der Verhandlung ist "nur" die Schädigung des Färbers und nicht die Ketzerei der Teufelsanbetung. Hundert Jahre später wäre Lena Ferbers mit großer Wahrscheinlichkeit auch auf den Scheiterhaufen gekommen. Doch auch in diesem Verfahren gibt es erste Hinweise auf die Adaption der neuen Lehre. Die unglückliche Agatha, der Beichtvater und honorige Bürger immer wieder zusetzen, ihre Aussage gegen die ehrbare Frau Lena doch zurückzuziehen, wird nämlich der Folter unterworfen. Diese für die frühneuzeitliche Hexenprozeßpraxis so typische Verfahrensweise hatte im Mittelalter ihre Gefährdungen, denn die Folter als Rechtsfindungsmittel war limitiert, und vor der Einführung des Inquisitionsprozesses galt das ius talionis, wonach die zugedachte Strafe bei Erweis der Unschuld nicht den Angeklagten sondern den Kläger traf. Diese - aus der gleichen Schicht wie der Reinigungseid stammende - Rechtsauffassung war in Düren 1510 offensichtlich schon überwunden. Insgesamt überwog allerdings noch die Unsicherheit. Das dürfte der Grund dafür sein, daß den Amtsrechnungen nach etwa ab 1520 in Fällen von Zaubereianklagen die herzogliche Regierung um Rat gefragt wurde, auch wenn die Prozeßabwicklung weiterhin dezentral in der Verantwortung des Amtmannes oder Unterherren verblieb.[19]

Für die frühe Phase der Zaubereiverfolgung im Herzogtum Jülich haben wir nur Hinweise auf Städte. Angesichts der Zustände ein Jahrhundert später wäre es nicht unbillig anzunehmen, daß unter diesen Städten nur die Amtssitze der Amtleute zu verstehen sind, so daß die Ereignisse in den Städten lediglich ein Reflex einer viel intensiveren Zaubereiverfolgung in den Dörfern waren.[20] Die Beobachtungen von Hans de Waardt und Willem de Blécourt sprechen jedoch dagegen. Die Ausschließlichkeit der Nennung von Städten ist vielmehr ein Hinweis für die allmählich sich durchsetzende Hexenlehre. Zahlreich sind die Belege dafür, daß städtische Magistrate am Niederrhein und in den angrenzenden niederländischen Gebieten sich gegenseitig in dieser schwierigen neuen Materie um Rat fragten. "Es entstand auf diese Weise eine Art Netzwerk: Jede der genannten Städte fungierte für das sie umgebende Land als Zentrum der Verbreitung der neuen Zaubereiverfolgung. Für die Schöffen der kleinen Dorfgerichte war die Stadt zwar die Quelle neuer Kenntnisse und Erfahrungen, sie waren aber nicht unbedingt geneigt, neue Entwicklungen sofort zu unterstützen. ... Während sich die Entwicklung in den Städten also relativ schnell vollzog, schritt sie auf dem Land bedeutend langsamer voran."[21]

Abschließend können wir für den ersten Teil des untersuchten Zeitraumes feststellen, daß die Ergebnisse ganz erheblich von der landläufigen Meinung zur Hexenverfolgung in Jülich-Kleve-Berg abweichen. Die geographische Einordnung des Verdichtungsraumes der ersten Verfolgungswelle im Rheinland ist eindeutig zwischen Erft und Rur nördlich der Linie Aachen-Köln auszumachen. Er liegt damit überwiegend auf dem Gebiet des Herzogtums Jülich. Durch immer wieder neu auftretende Prozesse erweisen sich die vier jülichischen Städte Düren, Bergheim, Grevenbroich und Heinsberg als Zentren der Zaubereiverfolgung. Eine vergleichende Untersuchung der Vorgänge in diesen vier Städten ist sicher ein Desiderat künftiger Forschung. Jetzt schon aber kann man die Einschätzungen, von denen wir ausgegangen sind, für das 15. und den ersten Teil des 16. Jahrhunderts zurückweisen. Weder blieb das Herzogtum "von dem Greuel der Hexenverfolgung frei", noch läßt sich für diesen Zeitraum eine besondere Einwirkung der Regierung - sei es fördernd, sei es hindernd - auf Umfang und Ausdehnung der Verfolgung feststellen.

In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts ändert sich das Bild immens. Bis zu den 80er Jahren, in denen die große Verfolgungswelle im Trierischen be­gann, von der sich die Nachrich­ten auch bis an den Niederrhein verbreiteten, tau­chen kaum noch Belege für Prozesse in den vereinigten Herzogtümern auf. Dafür bilden sich innerhalb des Erzstifts Köln neue Zentren heraus, die nun unter den Vorzeichen der entwickelten Hexenlehre eine rege Prozeßtätigkeit entfalten. Spektakulär ist die Hinrichtung des Bauern Peter Stump aus Bedburg (kurkölnisches Amt Hülchrath) im Jahre 1589. Er wurde im Oktober 1589 zu Köln als Werwolf wegen Zauberei, Kindesmord, Mord und Blutschande auf die gräßlichste Weise durch Reißen mit glühenden Zangen, Rädern, Abhacken der Gliedmaßen und Köpfen gerichtet, wonach der Kopf neben einem nachgebildeten Wolf auf eine Stange gespießt und der Leib zu Asche verbrannt wurde. Die Geschichte erregte so viel Aufsehen, daß Flugblätter darüber in den entfernten Offizinen Süddeutschlands gedruckt wurden.[22] Im kurkölnischen Amt Godesberg wurden 1589 zwei aus Meckenheim stammende Frauen we­gen Hexerei hingerichtet.[23] Auch im kurkölnischen Amt Altenwied erfahren wir von einem Prozeß in der Herrschaft Schönstein.[24] In Uerdingen ließ der Amtmann eine gewisse Merg und ihre Tochter sechsmal foltern. Das war nach kölnischem wie nach Reichsrecht nicht gestattet, wurde aber bei Hexereiverfahren wegen der Schwere der Beleidigung der göttlichen Majestät (sog. „crimen exeptum“) geduldet. Auch die Wasserprobe wurde eingesetzt, die eigentlich als Rechtsfindungsmittel von den Juristen nicht mehr akzeptiert wurde..[25] 1607 ist sie in Kurköln regelrecht verboten worden. Sie erfreute sich aber vor allem im Herzogtum Jülich und in den nördlich und östlich gelegenen Territorien großer Beliebtheit, weil sie in der Rechtsauffassung der Bevölkerung fest verankert war. In den angrenzenden Gebieten kam es zu umfangreichen Verfahren im Reichsstift Essen, bei denen die Wasserprobe in 18 Fällen angewendet wurde.[26] Für das Jahr 1590 gibt es Belege über Prozesse in den kurkölnischen Amtssitzen Hülchrath und Ahrweiler.[27] Im gleichen Jahr haben wir auch erstmals wieder einen Prozeß im Gebiet des Herzogtums Jülich, und zwar in Kaster.[28] 1591 gibt es hier einen weiteren Prozeß, und zwar in Bergheim, das so an seine Rolle als Zentrum der Prozesse in der ersten Hälfte des Jahrhunderts wieder anschließt.[29] Doch diese Verfahren sind bis zum Ende des Jahrhunderts die einzigen auf jülichischem Boden, sieht man von Zülpich ab, das ein Kondominium darstellt. In den beiden folgenden Jahren 1593 und 1594 gibt es nur noch Prozesse in kurkölnischen Orten, und zwar in Bonn, Godesberg, Mehlem und Meckenheim, alle im Oberamt Bonn gelegen.[30] Sie leiten offenbar eine erste zusammenhängende Verfolgungswelle ein, denn 1595 kommen noch die kurkölnischen Orte Altenahr, Badorf, Ahrweiler, Kempen und Brühl hinzu,[31] 1596 gehen die Verfahren in Meckenheim weiter, das unter die Botmäßigkeit des Bonner Cassiusstiftes gehörte und zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Stadt erhoben war.[32]

Wichtig für uns ist ein erstes Verfahren im Kondominium Zülpich, das zwar auf kurkölnischem Boden lag, aber eine zwischen den beiden Fürstentümern geteilte Gerichtsbarkeit besaß. Es ist für uns besonders interessant, weil wir hier ein direktes Einwirken der herzoglichen Regierung haben: Der kurkölnische Amtmann Roist von Werss ließ im Juni 1596 zwei Frauen in die Hardt, den Burgturm, sperren und verlangte ohne vorherige Verhandlung ihre Verbren­nung. Der jülichische Vogt bestand aber auf einem ordentlichen Gerichtsverfahren. Die Untersuchung begann und zog Kreise, denn drei weitere Frauen wurden verhaftet. Nach längeren Verhandlungen erging 1597 die endgültige  Anweisung aus Düsseldorf an den jülichischen Vogt und an den jülichischen Amtmann von Nideggen, in der seitens der Regierung die Hinrichtung befohlen wurde.[33] Die optimistische Einschätzung Emil Pauls, der geistesgestörte Wilhelm III. habe – obwohl er sich in seinen Wahnvorstellungen von Hexen verfolgt sah – „niemals ein Todesurteil in Hexenprozessen bestätigt“[34], erweist sich hier als Wunschdenken. Gleichwohl wird die Bremswirkung deutlich, die in der jülichischen Rechtspraxis lag, die Todesurteile durch den Hof bestätigen zu lassen, wie wir es ja schon vom Anfang des Jahrhunderts aus Düren kennengelernt haben.

Dort, wo wir für das Ende des 16. Jahrhunderts Hinweise auf Prozeßopfer haben, erscheinen meist zwei oder mehr Angeklagte, wodurch der Unterschied zu den früheren Zaubereiprozessen schon deutlich wird, obwohl die verhafteten Personen in der Regel als „Zeubersche“ bezeichnet werden. Die Hexenlehre hat sichtbar am Niederrhein Einzug gehalten. Aber wir hören noch nichts von Kettenprozessen mit 10, 20 oder 50 Verdächtigungen oder gar Massenhinrichtungen. Diese Entwicklung bleibt dem 17. Jahrhundert vorbehalten. Es wird Kurköln noch deutlicher zur eigentlichen Kernzone der Hexenverfolgung im Rheinland machen. Während im Herzogtum Jülich zwischen 1600 und 1625 – also in der Zeit vor der großen Verfolgungswelle - nur drei Prozesse stattfanden, im Herzogtum Berg drei, und in Kleve gar keiner, weist Kurköln, dessen Landmasse erheblich kleiner ist als die der drei niederrheinischen Herzogtümer, in diesem Vierteljahrhundert zwanzig bekannte Prozesse auf.[35]

Man hat immer wieder den Unterschied zwischen Kurköln und Jülich-Kleve-Berg mit dem Einfluß Johann Weyers in Verbindung gebracht. Seine Schrift "De praestigiis daemonum" gehört in der Tat zu den einflußreichsten und meistdiskutiertesten dämonologischen Traktaten der frühen Neuzeit. Der von 1550 bis zu seinem Tod 1578 als Leibarzt des Herzogs in Düsseldorf tätige Arzt ließ 1563 sein Buch "von den Blendwerken der Dämonen sowie von den Bezauberungen und Vergiftungen" in lateinischer Sprache in Basel erscheinen. Fünf lateinische, drei deutsche und drei französische Ausgaben sollten folgen. Als Mediziner und zugleich als gläubiger Christ, der vermutlich heimlich schon den Schritt zu den neugläubigen Anhängern der Reformatoren getan hatte[36], stellte er nicht die Existenz des Teufels und seiner dämonischen Helfer in Frage. Er billigte ihm jedoch keine reale Macht, sondern sah in den Aussagen der verhörten "Hexen" lediglich eingebildete Geschichten, die auf "Blendwerken" der Dämonen und auf der "schwarzen Galle" (Melancholia) alter Frauen beruhe. Das blieb nicht ohne Widerspruch. Kein geringerer als der angesehene französische Staatstheoretiker Jean Bodin sah sich durch die Schrift des Düsseldorfer Arztes zu einer Erwiderung herausgefordert und verteidigte die klassische Hexenlehre vehement in seinem Buch "De la démonomanie des sorciers" (Paris 1580). 1591 erfolgte (neben den insgesamt 15 französischen) die erste deutsche Ausgabe, "vom ausgelasnen wütigen Teuffelsheer", herausgegeben vom Satiriker Johann Fischart. Wichtiger noch und einflußreicher war die indirekte Wirkung von Weyers Werk durch die Geschehnisse, die ab 1589 im Kurfürstentum Trier einsetzten. Dort hatte eine seit 1586 allmählich sich steigernde Prozeßwelle im Jahr 1589 zu bis dahin nie gekannten Massenverfolgungen geführt, die zum Teil von der Bevölkerung als Lynchjustiz durchgeführt wurden. Hunderte von Männern und Frauen wurden auf eigenen Richtstätten gleichzeitig verbrannt. Erst drei Jahre später gelang es einer hilflosen und überforderten Obrigkeit, die ausufernden Prozesse, deren Anliegen sie durchaus teilte, wieder in einigermaßen geordnete Bahnen zu lenken.[37] Der Trierer Weihbischof Peter Binsfeld machte sich daran, die Prozesse durch seinen 1589 erscheinenden "Tractatus de confessionibus maleficorum et sagarum" zu rechtfertigen, wobei er ausdrücklich das Buch Weyers scharf angriff. Eine Steigerung sollte diese Auseinandersetzung mit dem Gegner der Hexenverfolgung dadurch bekommen, daß man den bekannten niederländischen Kontroverstheologen und Mainzer Theologieprofessors Cornelius Loos mit der Abfassung einer weiteren Widerlegung von "De praestigiis daemonum" beauftragte.[38] Aber es kam gänzlich anders. Loos vertiefte sich in die Materie und widerlegte statt Weyers Schrift in seiner 1591 erscheinenden Abhandlung "De vera et falsa magia" den "Tractatus" Peter Binsfelds.[39] Es kam zu einer publizistischen Auseinandersetzung, die letztlich in eine Machtprobe mündete, denn 1593 wurde Loos zur Widerrufung seiner Thesen gezwungen. Damit war innerhalb der katholischen deutschen Diskussion eine Linie abgesteckt, über die niemand mehr ohne Gefahr hinaus konnte. Die Existenz von Hexen und das böse Wirken des Teufels mußte seitdem geglaubt werden. Kritik an der Hexenverfolgung war danach selbst einem brillianten Theoretiker wie Friedrich Spee nur noch in der Weise möglich, daß er das Verfahren als ungerecht und korrumpiert entlarven konnte. Eine klare Aussage gegen den Hexenglauben selbst war erst in der Zeit der Aufklärung möglich.

Die Fernwirkung von Weyers mutiger Schrift ist also unbestritten. Doch stellt sich nach wie vor die Frage, ob es auch eine unmittelbare Wirkung auf die jülichischen Schöffengerichte gegeben hat. Weyer selbst scheint von der regen jülichischen Zaubereiprozeßtätigkeit der ersten Jahrhunderthälfte keine Kenntnis gehabt zu haben. In der Vorrede seines Buches sagt er, er habe solche Prozesse bereits für abgeschafft und aufgehoben gehalten. Nun wissen wir aus den Beispielen, die uns Weyer selbst in seiner Schrift gibt, daß es vor 1563 in den Ländern Herzog Wilhelms durchaus einige Zaubereiprozesse gegeben hat[40], aber offensichtlich waren sie nicht Anlaß genug, um den Arzt zu einer öffentlichen Stellungnahme dagegen zu bewegen. Erst die Nachrichten über die 1562 einsetzende Massenverfolgung in der lutherischen Herrschaft Wiesensteig in Südwestdeutschland bewogen den Düsseldorfer Arzt, zur Feder zu greifen, „dieweil dann zu solchem Gottlosen wesen der mehrtheil Theologici schweigen vnnd durch die finger sehen: die verkehrte meinungen von vrsprung der kranckheiten / auch gottloser aberglaeubischer ableinung derselben / die Medici leiden vnd gestatten“.[41] So können wir weder feststellen, daß es vor der Veröffentlichung von "De praestigiis daemonum" eine Prozeßwelle im Gebiet der niederrheinischen Herzogtümer gegeben hat, noch, daß in den umliegenden Gebieten, die nicht unter der Herrschaft Wilhelms V. standen, eine von Jülich-Kleve-Berg abweichende stärkere Verfolgungstätigkeit zu konstatieren ist. Erst ein Vierteljahrhundert nach dem Erscheinen des erfolgreichen Buches begann die immer weiter ansteigende Welle der Hexenprozesse in Kurköln, die jedoch weit hinter der gleichzeitigen riesigen kurtrierischen Verfolgung zurückblieb. Außerdem gab es im Herzogtum Jülich nicht nur Verfolgungsgegner. Fünf Jahre nach dem Tod des Herzogs Wilhelm V. und dem Regierungsantritt seines geistesgestörten Nachfolgers Johann Wilhelm veröffentlichte der Sittarder Pfarrer Franz Agricola 1597 ein Buch mit dem Titel "Gründtlicher Bericht, ob Zauberey die argste und greulichste Sünd auf Erden sey". Auch Agricola bestätigt uns in seiner Vorrede, daß die Hexenverfolgung in Jülich seit vielen Jahren darniederliege. Für Emil Pauls ist es "der Geist Herzog Wilhelms III. (V.) und des grossen Vorkämpfers gegen den Hexenwahn, Johann Weyer"[42] gewesen, der zu dieser bemerkenswert geringen Zahl von Hexenprozeßopfern geführt hat. Das würde wieder bedeuten, daß die eigentliche Steuerung der Prozesse eine Sache des Fürsten gewesen ist. Dann fragt sich natürlich, warum es denn überhaupt noch Hexenprozesse in Jülich und Berg gegeben hat. In der Zeit zwischen 1600 und 1625 hat es in Jülich und Berg, wie berichtet, je drei Verfahren wegen Hexerei gegeben, viel weniger als in der ebenfalls prozeßarmen Reichsstadt Köln und sehr viel weniger als im Gebiet des Kölner Erzbischofs und Kurfürsten Ferdinand von Wittelsbach. Doch etwa zeitgleich mit dem Beginn der großen Verfolgungswelle in Kurköln, der Tausende zum Opfer fielen, begannen auch Massenprozesse im Herzogtum Jülich. Ihnen müssen wir uns nun zuwenden.

Die Verfolgung beginnt mit Vorgängen in der Herrschaft Wildenburg im Amt Münstereifel, wo der jülichische Kanzler Quirin von Palandt persönlich für die Prozeßdurchführung sorgte. Hier hatten die Ritter von Palandt als Unterherren die Gerichtsgewalt in Händen, die sie jedoch mit den Grafen von Salm-Reifferscheidt zu teilen hatten. 1627 ließ der kurkölnische Kanzler und Rat Marsil von Palandt gegen den Willen des Grafen Werner von Salm-Reifferscheidt mehrere Menschen wegen Hexerei hängen und danach verbrennen. Graf Werner rief das Reichskammergericht an, das in der Tat 1628 der Rechtsauffassung der Reifferscheider zuneigte. Das war aber gerade der Grund für die Düsseldorfer Regierung, darauf zu beharren, daß Wildenburg ein jülichisches Lehen sei, wo die Gerichtshoheit dem jülichischen Unterherren allein zustehe. Der Streit am Reichskammergericht ging noch jahrelang weiter, ohne dem Treiben Palandts, das offensichtlich in Einklang mit der Düsseldorfer Regierung stand, Einhalt zu gebieten. Wir können davon ausgehen, daß es auch 1628 weitere Kettenprozesse gab, denn in der Nacht zum 31. August 1628 drang Marsil von Palandt mit einem Trupp jülichischer Soldaten in das Gebiet des Grafen von Reifferscheidt ein und verschaffte sich gewaltsam Einlaß in mehrere Häuser. Schöffen, die sich gegen die Hexenjustiz des jülichischen Unterherren auf die Seite den Grafen von Salm-Reifferscheidt gestellt hatten, wurden aus ihren Betten gezerrt und im offenen Karren unter scharfer Bewachung nach Münstereifel abgeführt.[43] Dort, in Münstereifel, und in den umliegenden Dörfern gab es 1629 ebenfalls Hexenprozesse, wie aus einem Schreiben des Münstereifeler Kanonikers Hermann Gebour hervorgeht. Schon am 12. April 1629 nämlich schrieb dieser Freund und Gönner der Jesuiten einen Brief an den Provinzial Hermann Baving, in dem er auf ein Geschehen zu sprechen kam, das ihn augenscheinlich höchst entsetzte. Er spricht von Männern, die in jedem Dorf und jeder Stadt Frauen verdäch­tigen, verhaften und so lange foltern, bis diese bereit sind, sich als Hexen zu bezichtigen, die auf Hexensabbaten getanzt und Schadenszauberei vollführt hätten.[44] Seine Worte erinnern fatal an die berühmte Argumentation Friedrich Spees in der "cautio criminalis", die jedoch zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erschienen war. Daß Gebour nicht bloß Gerüchte über die Geschehnisse über weiter entfernte Orte in der (kurkölnischen) Rheinebene wiedergibt, zeigt die Schilderung des Geschicks einer vornehmen Frau "in vicino pago", also aus dem Nachbarort, die "magno cum scandalo" wegen Hexerei verbrannt worden ist. Über das ausmaß der Verbrennungen können wir nur spekulieren. Es gibt allerdings zu denken, daß der kurkölnische Kaufmann und Schöffe Hermann Löher aus Rheinbach, der ein unschätzbar wertvoller Chronist der Hexenverfolgungen seiner Heimat war, das Amt Münstereifel  zu den verfolgungsintensivsten jülichischen Gebieten zählt. Aus einer Bemerkung Löhers wissen wir „das D. Jan Möden da selbsten ein anfang zu brennen hatte gemacht“.[45] Dieser Jan Möden war einer der schlimmsten sogenannten „Hexenkommissare“, der in zahllosen Prozessen an Rhein und Mosel über viele Jahre hinweg Menschen auf den Scheiterhaufen gebracht hat. Sein Wirken in den rheinischen Orten Meckenheim, Flertzheim, Heimerzheim und im Drachenfelser Ländchen ist verbürgt, genauso wie in kurtrierischen Ämtern oder Eifeler Grafschaften. Wenn dieser Jan Möden Hexenprozesse im Amt Münstereifel geleitet hat, können wir sicher sein, daß bisher nur die Spitze eines Eisberges bekannt geworden ist.

Im gleichen Jahr wie in Münstereifel finden wir Prozesse in der mit Quadt von Landskron ge­meinsam verwalteten Herrschaft Tomburg in den Orten Flamersheim, Kirchheim, Palmersheim, Ober- und Niederkastenholz. Auch hier also fanden die Prozesse in einem Gebiet mit gemeinsamer Gerichtshoheit statt. Der zweite Gerichtsherr, Luther Quadt zu Landskron, war aber anders als Salm-Reifferscheidt mit dem Verfahren durchaus einverstanden, denn die Prozesse wurden vor den Schöffen des Flamersheimer Dingstuhls von dem jülichischen Vogt Engelbert Reimberg und dem Tomburg-Quadtschen Vogt Bernhard Schnehagen gemeinsam durchgeführt.[46] Dies geschah nicht ohne Billigung des jülichischen Amtmanns Dietrich von Syberg, der persönlich das erste Verfahren eröffnete. Ein sogenannter „Hexenkommissar“, ein auf Hexenprozesse spezialisierter studierter Jurist, war nicht anwesend. Das Verfahren zog allerdings schnell seine Kreise. Aus den zwei angeklagten Frauen des ersten Verfahrens waren nach wenigen Wochen sechs geworden. Nun kam es bei den in solchen Prozessen häufigen juristischen Komplikationen, die dazu führten, daß doch „commissarii“ angefordert werden, und zwar der Licentiat Philipp Kohlhaas und der Dr. jur. Anton Münster, beide aus Köln.[47] Sie dürften für den baldigen Abschluß der anhängigen Prozesse durch Todesurteile gesorgt haben. Allerdings gab es auch eine Gegenströmung unter den Rechtsgelehrten und Beamten, die wir verkörpert sehen in dem kurkölnischen Vogt von Rheinbach, dem Juristen Dr. Andreas Schweigel (auch Schwegeler genannt). Er ließ sich nicht auf die Argumentationen der Hexenkommissare ein, sondern war ihnen nach den Worten des Rheinbacher Schöffen Hermann Löher „zu wieder/ in den Gülischen landen/ Graffschafft Neunahr Ambt Domburg/ und andere mehr wider sie/ für die unschültige an dem Fürstlichen Hoff und Cantzeley nach Düsseldorff zu schreiben“.[48]  Wir werden davon noch hören.

Auch in Frechen im jülichischen Amt Bergheim wurden 1629 gegen sieben Personen Prozesse eröffnet.[49] Wie in der Herrschaft Tomburg dauerte es auch hier nicht lange, bis man aus Köln einen „commissarius“ kommen ließ, den Kölner Hochgerichtschöffen Dr. Kaspar Liblar. Im Jahr darauf fand ein Prozeß im Dorf Gladbach bei Düren statt, dessen im Fragment erhaltenes Protokoll gegen eine "Trein" und ihre Tochter eine Überraschung für uns bereithält. Die Gerichtshoheit war nämlich auch hier wieder geteilt, und Besitzer der Herrschaft waren einerseits die Herren von Quadt und andererseits die Herren von Palandt! Auch hier hatte es eine Kette von Prozessen gegeben, denen zum Zeitpunkt der Vernehmung der Trein Müller schon mehrere Personen zum Opfer gefallen waren.[50]

Das Ausmaß der jülichischen Hexenverfolgung bleibt dennoch allem Anschein nach hinter dem der kurkölnischen Verfahren zurück. Interessant für die Beurteilung der These, die wir hier untersuchen wollen, ist die räumliche Verteilung innerhalb des Herrschaftsgebietes des Herzogs von Jülich. Es stellt sich nämlich heraus, daß die genannten Hexereiverfahren auf jülichischem Gebiet sich alle im Einzugsbereich des kurkölnischen Verdichtungsraumes im Oberstift befin­den. Dieser liegt eindeutig südlich der Linie Köln - Düren – Aachen. Nördlich davon, im kurkölnischen Niederstift, gibt es nur noch Prozesse in Hülchrath und Kempen[51] sowie in Neuss. In dieser bevölkerungsreichsten Stadt Kurkölns gab es allerdings nur insgesamt zwei Prozesse, die in das Jahr 1635 fielen.[52] Dem stehen schätzungsweise über 100 Prozesse in der zweitgrößten kurkölnischen Stadt Bonn gegenüber. Der jülichische Bereich nördlich dieser Linie, und ebenso auch der bergische, sind völlig frei von Prozessen. Südlich dieser Linie finden sich jedoch die beschriebenen Hexenprozesse mit Hinrichtungsserien auch im Bereich des Herzogtums Jülich. Sie tauchen allerdings erst in einer Phase auf, in der Deutschland sich immer mehr im Strudel einer ausufernden Verfolgung befand. Sie wütete vor allem in den geistlichen Fürstentümern, etwa den fränkischen Bistümern Würzburg und Bamberg, aber auch und gerade im rheinischen Erzstift Köln. Hier hatten 1626 erste Prozesse begonnen, und zwar im Amt Hardt, das sich wie ein schmaler Finger zwischen Euskirchen und Münstereifel ins jülichische Gebiet vorschob. In beiden Territorien kon­zentrierten sich die Prozesse also auf Eifel, Vorgebirge, Zülpicher Börde und den linksrheinischen Teil der Kölner Bucht. Die kurkölnischen Zentren der Hexenverfolgung, die Ämter Hardt, Nürburg und Lechenich, sind den genannten jülichischen Gebieten unmittelbar benachbart. Das gibt Anlaß zu der Hypothese, daß es sich hier weniger um politische als vielmehr um strukturelle Gemeinsamkeiten handelt. Es kommt ja hinzu, daß in den umliegenden Territorien, in Manderscheid-Blankenheim, in Gerolstein, in Kurtrier, im Herzogtum Luxemburg oder im spanischen Geldern, die Prozeßwellen zeitgleich mit denen in den rheinischen Territorien auftauchten. Bei Beachtung der geographischen Gegebenheiten zeigt sich, daß die Prozesse bis auf die wenigen genannten Annahmen alle im Mittelgebirgsbereich bzw. im Einzugsbereich der Vorgebirge stattfanden. Die hier typische Siedlungsform ist die des geschlossenen Straßendorfes. Nördlich dieses Raumes, in der weiten Ebene des Niederrheins also, beginnt die andersartige Siedlungsform der verstreu­ten Einzelgehöfte.[53] Die Bereiche sind nicht deckungsgleich. Die Dorfgrenze zieht sich weiter nach Norden (Grenzlinie Heinsberg-Neuss) als die Grenze des Verdichtungsraumes für die Hexereiverfolgungen, die auf der Linie Aachen-Düren-Köln liegt. Allerdings fällt auf, daß im Bergischen Land, für das sich nur sehr spärliche Hinweise auf Hexenprozesse erhalten haben, die Grenzlinie für Dorfsiedlungen viel weiter südlich verläuft, wobei sie die bekannten Zentren bergischer Hexenverfolgung, die Räume um Bensberg und Siegburg, noch einschließt. Ein Zusammenhang zwischen Siedlungs- und Verfassungsform einerseits und Anfälligkeit für die Möglichkeiten zur Austragung innerdörflicher Konflikte durch Hexerei-Anklagen andererseits läßt sich nicht von der Hand weisen. Mittlerweile hat es sich in vielen Studien zur Regionalgeschichte der Hexenverfolgung gezeigt, daß die treibenden Kräfte der Hexenprozesse nicht in den Amtsstuben der Zentralregierungen, sondern in den Wirtshäusern und den Gerichtsräumen der kleinen Dörfer zu suchen sind. Das Phänomen der „Hexenausschüsse“, die sich mit Billigung der Gemeinde und von dieser finanziert zur organisierten Hexenjagd in der eigenen Nachbarschaft zusammengetan haben, läßt sich im gesamten Mittelrheingebiet feststellen. Der Geist dieser Hexenverfolgung „von unten“ hat offensichtlich nicht vor den Territorialgrenzen Halt gemacht.

Das beantwortet den ersten Teil unserer eingangs gestellten Frage. Es hat in der Tat keine einheitliche und auf das Staatsgebiet des Herzogtums Jülich bezogene Haltung zu Hexenprozessen gegeben. Vielmehr sind die Menschen ihrer kulturräumlichen Zugehörigkeit wesentlich stärker gefolgt als der politischen. Doch bleibt noch die Frage der Haltung der jülichischen Regierung zu klären. Der schon mehrfach als Kronzeuge angeführte Hermann Löher hat ihr auf S. 209 seines Buches ein ausgezeichnetes Zeugnis ausgestellt. Bei seiner Auseinandersetzung mit dem Hexentraktat des jülichischen Geistlichen Franz Agricola hat er gerühmt:

„Welchen ungerechten Menschen Brandt du [i. e. Franz Agricola] mit deinem falschen Raht und Buch  so  wunder  gern in den Gülischen/  Clevischen/  Bergschen und Marckschen Landen woltest angezündet haben; aber Gott hat Ihre HochFürstliche Durchleuchtigkeit den Hertzogen Johan Wilhelm (Säliger Gedachtniß) und seine successirte Churfürsten und Fürsten/ als Branden­burg/ Newburg/ sambt ihre Hochweise Rähte mit solcher Göttlicher Weißheit begabet/ daß sie mehr D. Jan Weyer/ als deinen und D. Jan Bo­dinen falschen ungerechten Raht nach gefolget haben.“

In der Tat haben wir es im Falle der niederrheinischen Herzogtümern Jülich und Berg mit einem interessanten Abwehrversuch gegen Hexenprozesse zu tun. Gerhard Schormann hat in einem jüngst erschienenen Aufsatz diesen Vorgang näher untersucht.[54] Es geht dabei um eine Anweisung des jülichischen Herzogs Wolfgang Wilhelm von Pfalz-Neuburg an seine Düsseldorfer Räte, in der den jülichischen Unterherren in Zukunft die alleinige Durchführung von Hexenprozessen verboten wird. Grundlage für diese Anweisung war ein Rechtsgutachten, das der Landesherr bei dem Gießener Professor Helfricus Ulricus Hunnius eingeholt hatte.[55] Dadurch wurden die Hexenprozesse keineswegs verboten. Aber nicht nur die 34 jülichischen Amtleute, die bisher schon, wie wir gesehen haben, in Hexenprozeßsachen das jülichische Hauptgericht einzuberufen hatten, sondern auch die 42 jülichischen Unterherren mußten hinfort jeden Hexenprozeß in Düsseldorf anhängig machen oder zumindest das Urteil bestätigen lassen. Das war neu, und das war keineswegs unumstritten unter den Ständen des Herzogtums, wie Schormann nachweisen konnte.[56] Nicht nur die Einschränkung des sogenannten „ius gladii“, des Rechtes der Unterherren auf Halsgerichtsbarkeit, sondern das Bestätigungsverfahren insgesamt erregte den Zorn oder doch zumindest die Besorgnis der Stände. Im Juni 1631 richteten sie eine Bittschrift an den Herzog:

„Demnach bei dem im ertzstift Collen und anderen benachparten graf- und herschaften vorhergehenden hexenexecutionen und sonsten aus den protocollen und urgichten sich befindt, dass in diesen landen das vor gott und der Welt abschewlich laster der zauberei zumahl eingerissen und uberhand genommen, als hat man an etlichen orteren zu dessen ausrottung zwar einen anfang gemacht, aber damit schleunig nit verfahren konen, sintemalen vor eroffnung des urtheils hieselbst bei der cantzeleien erst abscheid muß eingeholt und die boten oftmals gar langsamb oder auch zu zeiten allein mit einem recepisse abgefertigt werden; dahero die einhaftirten mit schweren unkosten 2, 3 und mehr monaten sitzen pleiben, underdessen villerhand vacillationes und recontationes erfolgen und sonsten auch verursacht wird, dass viele, so uf vorhergangene gute bekentnuss und bericht mit ruhe und leid ihre rechte begierlich erwarten, auch darumb flehentlich bitten, darzu nit gelangen konnen, sondern inmittels widderumb abfallen und mit dem bösen geist sich dergestalt verbinden, dass sie schwerlich oder auch gar nicht zur bekenntnuss gebracht werden konnen.“[57]

Die Antwort des Herzogs auf die Eingabe der Stände ist ebenfalls erhalten. Wie es dort heißt, „sein Ihr F. Dchlt. desswegen und sonsten in nachdenken, wie ein bestendiger modus gefunden werden muege, etwan schleuniger zu verfahren.“ Da ist völlig unverbindlich, läßt aber keinen Zweifel daran, daß die Rechtmäßigkeit von Hexenprozessen von ihm nicht bestritten wurde.[58] Doch offensichtlich hat er sich von seiner Auffassung bezüglich der Verfahrensweise nicht abbringen lassen. Der Hexenkommissar Franz Buirmann beklagte jedenfalls in Gegenwart des Schöffen Hermann Löher bitter die Auswirkungen des herzoglichen Erlasses auf sein Geschäft:

„Es ist ja ein Teufflische Practic sagte Doctor Beurman: das verbrennen und außrot­ten der Zauber processen an Weltlichen Gerichten in disput zu brengen/ da es dan 5. 6. Monden/ Jahr und Tagen hanget/ wie das an der Gülischer und Düsseldorffer Cantzeley ein übler ungerechter Gebrauch ist/ solche Klagen an zu nehmen; da dan den Inquisitoribus & Commissariis verbotten wird/ nicht peinlich gegen die Zäube­rer zu procediren. Die Edelen müssen ihre Gefangnüssen eröffnen/ und die Hexen liber, loß und frey auß der Gefangnüß gehen lassen/ auff welches recht thun redete er lasterlich auf die Gülische gute Regirung/ und sagte: darumb hat Gott verhenget/ daß der König in Schweyden mit seinen Ketzerschen Bundgenossen/ mit den Finnen und Lappen Zäuberers die Käyserliche und Beyersche Kreigs Armaden unlangs bey Leibtzich auß dem Felt geschlagen/ umb daß die Fürsten nicht mit Eyffer die Hexen verbrennen und des Teuffels Unkraut außrotten.“[59]

Aus dem ganzen Streit ist für uns zweierlei zu entnehmen. Erstens gab es 1631 einen Dissens zwischen der Düsseldorfer Regierung und den jülichischen Landständen über das richtige Verfahren in Hexereisachen. Die Jahreszahl könnte darauf hindeuten, daß das Erscheinen der „cautio criminalis“ des Jesuiten Friedrich Spee etwas mit der Diskussion zu tun haben könnte, aber es gibt keinen Beleg dafür. Immerhin hatten die Exzesse eines Marsil von Palandt und die Prozeßserien im Kondominium Tomburg schon drei Jahre früher begonnen. Wie auch immer: Die vorsichtige und moderate Haltung der Regierung, die auf der Überprüfung der Verfahren bestand, hat dazu geführt, daß zukünftig nur noch wenige Prozesse anhängig gemacht wurden. Das ist nicht so ungewöhnlich, wie es aus niederrheinischer Perspektive den Anschein hat, denn es entsprach der anderswo auch gebräuchlichen Praxis der „Aktenversendung“, die durch den Art. 219 der Constitutio Criminalis Carolina von 1532 institutionalisiert worden war.[60] Zeitgenossen wie Hermann Löher haben dennoch den Geist Johann Weyers hier wirken gesehen.[61]. Es ist müßig, darüber zu befinden, denn wie Gerhard Schormann richtig bemerkt hat, ist die Haltung des Herzogs „für diese Zeit und dieses Gebiet ein bemerkenswertes Zeugnis“[62].

Zweitens ist die Eingabe der Landstände für uns allein schon deshalb sehr bemerkenswert, weil wir hier drei Jahre nach den Quellenzeugnissen über Hexenprozesse in den Ämtern Münstereifel und Tomburg davon hören, daß man „an etlichen Orten“ zur Ausrottung der Zauberei Hexenverfolgungen ins Werk gesetzt hat. Die Eingabe der Stände klingt danach, daß wir hier mit einem Phänomen größeren Umfangs zu rechnen haben. Alle Hinweise, die wir zu den Hexenprozessen erhalten, deuten auf die Region hin, die uns schon vorher aufgefallen war, die Unterherrschaften und Ämter im Voreifelbereich, die unmittelbar neben den kurkölnischen Verfolgungszentren liegen. In diesen Gebieten waren immer wieder Streitigkeiten über die richtige rechtlichen Behandlung aufgekommen, wobei der Rheinbacher Vogt Dr. Andreas Schweigel eine maßgebliche Rolle gespielt haben muß. Dies hat ihn – der als kurkölnischer Untertan nicht die Rechtssicherheit der jülichischen Verfahrensweise ab 1631 genießen konnte, 1636 das Leben gekostet. Hermann Löher schreibt: Der kurkölnische Amtmann von Rheinbach „nimbt den Sprachreichen/ verständigen/ gelehrten und nüchteren Doctor Vogt zu Reimbach Andreas Schwie­gel für ein Zauberer gefangen. Dan im verbrennen/ war er ihm und Frans Beurman zu wieder/ in den Gülischen landen/ Graffschafft Neunahr Ambt Domburg/ und andere mehr wider sie/ für die unschültige an dem Fürstlichen Hoff und Cantzeley nach Düsseldorff zu schreiben/ und weil er als ein weiser Rechtsgelehrter den F. Richteren im wegh war/ so musten sie ihm auß dem wegh raumen und verbrennen/“ Buirmann erregt sich nämlich über den angesehenen und gelehrten Mann, der seiner Meinung nach auch im kurkölnischen Rheinbach „die processen gegen die Unholden verzögert und auffgehalten werden/ wie bey der Gülischer und Düsseldorffscher Cantzeley den den Gülischen Edelleuten geschicht/ da er Doctor Schweigel bedient der Gulischen gefangen Leuten Recht am Dusseldorffschen Hoff.“[63]

Kommen wir zum Abschluß. Im Staatsgebiet des frühneuzeitlichen Herzogtums Jülich fanden wir, so wurde durch den räumlichen Vergleich deutlich, keine einheitliche Haltung zum Phänomen Hexenverfolgung. Vielmehr konzentrierten sich die Prozesse vor allem in der Zeit der intensivsten Prozeßtätigkeit auf ein Gebiet, das seine Begrenzung weniger durch die politischen Grenzen als vielmehr durch grenzübergreifende gemeinsame Strukturen fand. Es handelt sich um die Gegend der Kölner Bucht und der Zülpicher Börde. Es sind vor allem Gebiete, die unter der Rechtshoheit jülichischer Unterherren standen, in denen wir Spuren einer größeren Hexenverfolgung finden. Nördlich der Linie Köln - Düren – Aachen tauchen selbst in Orten, in denen während des 16. Jahrhunderts unverhältnismäßig viele Zaubereiverfahren stattgefunden haben, keinerlei Hexenprozesse mehr auf.

Der Einfluß der staatlichen Zentralgewalt des Herzogtums Jülich auf Ausdehnung und Verlauf der Hexenverfolgung ist lange Zeit nicht so eindeutig festzustellen, wie die klaren Urteile in der wissenschaftlichen Literatur der letzten hundert Jahre annehmen lassen. Es zeigt sich aber, daß im Jahre 1631 durch eine Änderung im Verfahrensrecht, welche zwischen der Regierung und den Landständen umstritten war, die Hexenprozesse in einem signifikanten Maß nachgelassen haben, sofern die derzeitige Quellenlage uns kein völlig falsches Bild vermittelt. Die Notwendigkeit und Sinnhaftigkeit von Hexenprozessen ist dabei zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt worden, aber durch die Skepsis des Herzogs und seiner Räte den Entscheidungen der adeligen Unterherren und den ländlichen Schöffengerichten gegenüber war offensichtlich die Motivation zum Durchfechten der langwierigen Verfahren bei der Bevölkerung und den Gerichten zum Erliegen gekommen. Dies steht im unmittelbaren Gegensatz zum benachbarten Kurfürstentum Köln, in dem bewußt auf das System der Aktenversendung verzichtet wurde, weil hier die Kommissare der kurkölnischen Hochgerichte vor Ort in die Verfahren eingriffen. Die jülichische Politik ist ein Zeichen dafür, daß Hexenverfolgung, wenn auch in der Regel nicht „von oben“ verordnet, doch „von oben“ steuerbar war. Hermann Löher, der schon oft zitierte Chronist dieser Schreckenszeit, hört deshalb auch nicht auf, den Herzog dafür zu loben und das politische Schicksal des Landes mit dieser weisen Politik in Verbindung zu bringen:

Sehet nuhn/ wie hoch das löbliche Fürstliche Hauß Neuburg/ Gülig/ Kleeff/ Marck und Berg durch Göttlichen Segen ist auffgestiegen/“[64]



[1]        Johann Weyer, De praestigiis daemonum & incantationibus ac veneficiis libri sex, Basel 1563, cap. LIII, hier zitiert nach Johannes Wieri opera omnia, Amsterdam 1660, p. 295 seq.

[2]        W. G. Soldan/H. Heppe, Geschichte der Hexenprozesse, neu bearbeitet von Max Bauer, 2 Bde., München 1912 (Nachdruck Hanau 1976), hier Bd. 1, S.495 f. Ich bin weitgehend dem dortigen Wortlaut gefolgt.

[3]        Ebd., S. 497.

[4]        Emil Pauls, Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein, in: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins (= Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins 13), Düsseldorf 1898, S. 136-242, hier S. 214, 217.

[5]        Zuletzt noch Gerhard Schormann, Der Krieg gegen die Hexen. Das Ausrottungsprogramm des Kurfürsten von Köln, Göttingen 1991, S. 42, 52 f., 146; derselbe, Hexenprozesse in Deutsch­land, Göttingen 1981, S. 65; Ulrich von Hehl, Die Hexenprozesse der frühen Neuzeit. Rheini­sche Aspekte eines euro­päischen Phänomens, in: Festgabe Heinz Hürten zum 60. Geburtstag, hrsg. von Harald Dickerhoff, Frankfurt/Main 1988, S. 243-264, hier S. 251; Wolfgang Behringer, "Erhob sich das ganze Land zu ihrer Ausrottung ...". Hexenprozesse und Hexenverfolgungen in Europa, in: Richard van Dülmen (Hrsg.), Hexenwelten. Magie und Imagination vom 16.-20. Jahrhundert, Frankfurt/Main 1987, S. 131-169, hier S. 163. Rudolf van Nahl, Zauberglaube und Hexenwahn im Gebiet von Rhein und Maas. Spätmittelalterlicher Volksglaube im Werk Johann Weyers (1515-1588), Bonn 1983, S. 210.

[6]        Die bedeutendste Arbeit dazu immer noch Andreas Blauert, Frühe Hexenverfolgungen. Ketzer-, Zauberei- und Hexenprozesse des 15. Jahrhunderts, Hamburg 1989. S. besonders S. 56 ff., 67 ff., 113 ff.

[7]        Als fünftes Element wird bisweilen noch der Flug durch die Luft (auf einem Bock, einem Besen oder einer Bank) angesehen, den ich dem Oberbegriff „Hexensabbat“ zuweise.

[8]        Wolfgang Behringer, Hexen und Hexenprozesse in Deutschland, München 21993, S. 77 f.

[9]        Willem de Blécourt/Hans de Waardt, Das Vordringen der Zaubereiverfolgungen in die Niederlande. Rhein, Maas und Schelde entlang, in: Andreas Blauert (Hrsg.), Ketzer, Zauberer, Hexen. Die Anfänge der europäischen Hexenverfolgungen, Frankfurt/Main 1990, S. 182-216, hier S. 189.

[10]       Pauls (wie Anm. 4), S. 238.

[11]       Wie sich zeigt, ist in dem gut dokumentierten Ratinger Prozeß von 1499/1500 der gelehrte Hexenbegriff noch nicht zur Anwendung gekommen. Vgl. dazu Erika Münster (Bearb.), Zaubereianklagen in Ratingen und Umgebung. Eine Dokumentation, Ratingen 1991 (Schriftenreihe des Stadtarchivs Ratingen, Reihe C, Bd. 3); dieselbe, Zaubereiverfolgungen in Ratingen und Angermund 1499/1500, in: Ratinger Forum 2 (1991), S. 10-31, hier S. 25.

[12]       Duisburg 1513/1514, Ruhrort 1514, Xanten 1516; Emmerich 1520, Kleve 1535, s. Günter von Roden, Geschichte der Stadt Duisburg, Bd. 1, Duisburg 1970, S. 128; Hans Homann, In der Zeit des Hexenwahns, in: Heimat Duisburg 10 (1968), S. 104-107; W. Crecelius, Bekenntnis einer als Hexe angeklagten Nonne, in: Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins 9 (1873), S. 103-110, hier S. 104. Josef Hansen, Quellen und Untersuchungen zur Geschichte des Hexenwahns und der Hexenverfolgungen im Mittelalter, Bonn 1901, A. Dederich, Annalen der Stadt Emmerich, Emmerich 1867, S. 265.

[13]       Alle Angaben mit Belegstellen bei Pauls (wie Anm. 4), S. 228 f. Da im bergischen Ratingen 1499 ein Prozeß durch die Flucht einer Frau aus dem linksrheinischen Alpen ausgelöst worden ist, muß man diesen kurkölnischen Ort wohl noch hinzurech­nen.

[14]       Annemarie van Kruysdijk, Heksen in Gelderland, in: Gelre 72 (1981), S. 47-67; s. auch Blécourt/de Waardt (wie Anm. 4), S. 189.

[15]      Theo Wolters, Das Hexenwesen, in: Die Heimat. Blätter für heimatliche Ge­schichte, Volks- und Naturkunde des Heinsberger Landes 8 (1928), Nr. 9, S. 66-68; K. Steffen, Hexenglaube und Hexenprozesse in unserer Heimat, in: Niederrheinischer Heimatfreund 3 (1927), Nr. 1, S. 3.

[16]      Pauls (wie Anm. 4), S. 228.

[17]       Der Fall ist untersucht worden bei Erika Münster, Zauberei- und Hexenprozesse in Jülich und Berg, in: Marilies Saatkamp/Dick Schlüter (Hrsg.), Van Hexen un Düvelslüden. Über Hexen, Zauberei und Aberglauben im niederländisch-deutschen Grenzraum, Vreden 1995, S. 49-62. Münster stützt sich auf die Akten im Nordrhein-Westfälischen Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Jülich-Berg I, Nr. 1016, sowie RKG 1432 (D 788/2009). S. auch Dieselbe, Zaubereiverfolgung im niederbergischen Raum um 1500, in: Hildener Museumshefte 5 (1993), S. 71-82, hier S. 78-80

[18]       Emil Pauls, Ein vehmgerichtliches Verfahren gegen die Stadt Düren aus Anlass eines Hexenprozesses (1509-1513), in: Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins 23 (1901), S. 366-402.

[19]       Münster (wie Anm. 17), s. 57 f. unter Berufung auf HStAD, Jülich-Berg III R Düren III 1521-1535.

[20]       So noch meine vorsichtige Annahme vor einiger Zeit. S. Thomas P. Becker, Hexenverfolgung im Erzstift Köln, in: Hexenverfolgung im Rheinland. Ergebnisse neuerer Lokal- und Regionalstudien, hrsg. von Stephan Lennartz und Martin Thomé, Bensberg 1996, S. 89-136, hier S. 91.

[21]       Blécourt/de Waardt (wie Anm. 9), S. 188 f.

[22]       Franz Irsigler/Arnold Lassotta, Bett­ler und Gaukler, Dirnen und Henker. Randgruppen und Außenseiter in Köln 1300-1600, Köln 1984, S. 153. Zum Flugblatt s. Walter L. Strauss, The German Single-Leaf-Woodcut 1550-1600. A Pictorial Catalogue, Bd. 2, New York 1975, S. 701, 795. Freundlicher Hinweis von Frau Ursula M. Krah, Wuppertal.

[23]       W. Stüwer, Aus der Vergangenheit Meckenheims, in: Heimat­buch der Stadt Mec­kenheim, Meckenheim 1954, S. 17-117, hier S. 48.

[24]       Josef Rinscheid, Hexenwahn im Wildenburger Lande, in: Mitteilungen der Gesellschaft für Westdeutsche Familienkunde 21 (1963), Sp. 203-276.

[25]       Friedrich Lau, Geschichte der Stadt Uerdingen am Rhein, Uerdingen 1913, S. 37.

[26]       Beiträge zur Geschichte von Stadt und Stift Essen, Heft 10 (1886), S. 118; s. auch Ludwig Potthoff, Die Rellinghauser He­xentaufe, in: Die Heimatstadt Essen (1961/62), S. 160-163.

[27]       Paul Krahforst, Ahrweiler Hexenprozesse im 16. und 17. Jahrhundert, in: Heimatbuch des Kreises Ahrweiler 34 (1977), S. 66-73, hier S. 70. Es kommt zu einem Freispruch. Zu Hülchrath s. Jakob Brenner, Das kurkölnische Amt Liedberg, Mönchengladbach 1930, S. 244. Unter Berufung auf eine Quelle im Archiv der Fürsten von Salm-Dyck auf Schloß Dyck gibt er an, daß zu Hülchrath 1590 drei Frauen gehängt und ihre Körper daraufhin verbrannt wurden. Vgl. auch H. H. Giersberg, Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich, Köln 1898, S. 303 ff.

[28]       Pauls (wie Anm. 4), S. 230, unter Berufung auf die Vogteirechnung des Amtes Kaster, die heute nicht mehr auffindbar ist. Vier Frauen wurden hier vom jülichischen Scharfrichter ergebnislos gefoltert. Danach wurde der Ra­tinger Scharfrichter zur Hilfe gerufen.

[29]       Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Jülich-Berg III, Amtsrechnung Amt Bergheim. Vgl. Pauls (wie Anm. 4), S. 230. Auch in der Reichsstadt Köln finden vier Verfahren statt. Vgl. den Beitrag von Gerd Schwerhoff über "Hexenverfolgung in einer frühneuzeitlichen Großstadt. Das Beispiel der Reichsstadt Köln, in: Hexenverfolgung im Rheinland. Ergebnisse neuerer Lokal- und Regionalstudien, hrsg. von Stephan Lennartz und Martin Thomé, Bensberg 1996, S.13-57. Eine Übersicht über die Hexenprozesse in Köln bei Irene Franken/Ina Hoerner, Hexen. Die Verfolgung von Frauen in Köln, Köln o. J. (1988), S. 14-25.

[30]       Zu Meckenheim und Godesberg: Stüwer (wie Anm. 23), S. 48. Zu Bonn: Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 5, Protokoll vom 9.1.1594.

[31]       Belegstellen bei Pauls (wie Anm. 4), S. 230, mit Verweis auf die Bände der kurkölnischen Hofratsprotokolle, Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III. Zu Kempen s. außerdem Helmut Keussen, Zwei Hexenprocesse aus der Kre­felder Gegend, in: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein 63 (1896), S. 113-115; s. außerdem Paul Wietzorek, St. Tönis 1188-1969, Horb 1991, S. 18.

[32]       Stüwer (wie Anm. 23), S. 48.

[33]       Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Jülich-Berg II Nr. 2680-2681 (Kölnische Ge­brechen) über die Hexenprozesse in der Vogtei Zülpich. S. auch Kurköln II Nr. 1511: Streit mit Jülich wegen der Gerichtsbarkeit 1596-1791. Vgl. Peter Simons, Der Hexenwahn, in: Unsere Heimat im Wandel der Zeit. Beilage zum Euskirchener Volksblatt 1 (1924), Nr. 18, S. 138.

[34]       Pauls (wie Anm. 4), S. 217, Anm. 2.

[35]       Vgl. die Übersicht bei Pauls (wie Anm. 4), S. 230 f.

[36]       H. C. Erik Midelfort, Johann Weyer in medizinischer, theologischer und rechtsgeschichtlicher Hinsicht, in: Vom Unfug des Hexen-Processes. Gegner der Hexenverfolgung von Johann Weyer bis Friedrich Spee, hrsg. von Hartmut Lehmann und Otto Ulbricht, Wiesbaden 1992, S. 53-64, hier S. 58 f.

[37]       Walter Rummel, Phasen und Träger kurtrierischer und sponheimischer Hexenverfolgungen, in: Hexenglaube und Hexenprozesse im Raum Rhein-Mosel-Saar, hrsg. von Gunther Franz und Franz Irsigler, Trier 1995, S. 255-332, hier S. 264-267.

[38]       Gerhard Schormann, Hexenprozesse in Deutschland, Göttingen 1981, S. 36.

[39]       P. C. van der Eerden, Der Teufelspakt bei Petrus Binsfeld und Cornelius Loos, in: Hexenglaube und Hexenprozesse im Raum Rhein-Mosel-Saar, hrsg. von Gunther Franz und Franz Irsigler, Trier 1995, S. 51-71.

[40]       In Düren wurde kurz vor 1563 eine „Wettermacherin“ zu Tode gefoltert. S. Weyer (wie Anm. 1), pag. 503; außerdem berichtet Weyer pag. 506 davon, daß in der Grafschaft Mark ein Prozeß gegen 16 „Molkenzauberinnen“ durch die Intervention des Herzogs beendet worden sei.

[41]       Weyer (wie Anm. 1), dt. Übersetzung Frankfurt 1586, hier zitiert nach Behringer (wie Anm. 8), S. 141.

[42]       Pauls (wie Anm. 4), S. 217.

[43]       Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Bestand Reichskammergericht, S 207/488.

[44]       "Sunt qui suspicant si indifferenter integri cuiusdam pagi vel oppidi mu­lieres, capiant et torqueant, non leve periculum esse ob immanitatem illorum tormentorum prope universas vel vi doloris suas, vel sua sponte, vel illu­sione daemonis (quem sibi aiunt conari se in carcere desolatis mentibus in­gerere) se sagas esse, saltasse et immania maleficia commisisse fassuras, quo a miseriis liberent et mortem incurrant." Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Münstereifel Jesuiten, Akten 3 III, fol. 19v.

[45]       Hermann Löher, Wemütige Klage der frommen Unschültigen ..., Amsterdam 1676, cap. 11, pag. 221. Das Buch ist nur noch in zwei Exemplaren vorhanden. Eine Edition im Auftrag der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde ist in Vorbereitung.

[46]       G. Eckertz, Hexenprozesse, in: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein 6 (1858), S. 216, 9/10 (1861), S. 135-162. Eine kurze Zusammenfassung des Inhalts findet sich bei Johannes Krudewig, Geschichte der Bürgermeisterei Cuchenheim, Bd. 2, Euskirchen 1921, S. 143 f. Das Original des Prozeßaktenfragments, das nach einer Notiz in den „Annalen“ aus dem Jahr 1910 schon nicht mehr auffindbar war, soll sich dem Vernehmen nach in der Bibliothek der Cornell University in den USA befinden.

[47]       Eine Übertragung des Textes ins heutige Deutsch bei Josef van de Gey, Hexenprozesse in Flamersheim 1629. Unterrichtsmaterialien zur Orts- und Regionalgeschichte im Kreis Euskirchen Nr. 2, Euskirchen 1987. Zur Interpretation und Einordnung in den Forschungszusammenhang s. Derselbe, „auf daß die peinlich Angeklagte ... recht peinlich gestraft werde“. Die Flamersheimer Hexenprozesse von 1629 im Unterricht des Gymnasiums, in: Geschichte in Köln 35 (1994), S. 61-83.

[48]       Löher, Wemütige Klage (wie Anm. 45), cap. 4, pag. 61.

[49]       Karl Göbels, Frechen damals. von der Römerzeit bis zur Stadtwerdung, Köln 1977; s. auch Irene Franken/Ina Hoerner, Hexen. Die Verfolgung von Frauen in Köln, Köln o.J. (1988), S. 28.

[50]       Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Depositum Stadt Köln, Akten Nr. 134. Vgl. auch Peter Simons, Neues über Hexenwahn in Zülpich und Gladbach, in: Heimatblätter. Beilage zur Dürener Zeitung 11 (1934), Nr. 9, S. 65-68; s. auch den Beitrag von W. Hesse in: Rheinische Geschichtsblätter 1897, Nr. 8.

[51]       Frank Deisel, zur Deutung von Hexenprozessen am Beispiel von Fällen aus dem Raum Krefeld, in: Die Heimat. Krefelder Jahrbuch 64 (1993), S. 143-158; Hermann Keussen, Zwei Hexenprozesse aus der Crefelder Gegend, in: Beiträge zur Geschichte Crefelds und des Niederrheins, Köln 1898, S. 49-57.

[52]       Willi Bathke, Ein Hexenprozeß in Neuss, in: Niederrheinischer Heimatfreund 6 (1930), Nr. 7 f.

[53]       Grenze der Dorf- und Hofsiedlungen im Rheinland, in: Geschichtlicher Atlas der Deutschen Länder am Rhein. Mittel- und Niederrhein, bearbeitet von Josef Niessen, Köln 1950, S. 47.

[54]       Gerhard Schormann, Ein Abwehrversuch gegen Hexenprozesse in Jülich-Berg 1631, in: Hexenverfolgung im Rheinland. Ergebnisse neuerer Lokal- und Regionalstudien, hrsg. von Stephan Lennartz und Martin Thomé, Bensberg 1996, S. 137-147.

[55]       Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Bestand Jülich-Berg Nr. 1324. S. Schormann a.a.O., S. 139; s auch Johann Diefenbach, Der Hexenwahn vor und nach der Glaubensspaltung in Deutschland, Mainz 1886, S. 119.

[56]       Schormann (wie Anm. 54), S. 141 f.

[57]       Pauls (wie Anm. 4), S. 236.

[58]       Pauls (wie Anm. 4), S. 237.

[59]       Löher (wie Anm. 45), Appendix 4, pag. 603.

[60]       S. dazu Sönke Lorenz, Zur Spruchpraxis der Juristenfakultät Mainz in Hexenprozessen. Ein Beitrag zur Geschichte von Jurisprudenz und Hexenverfolgung, in: Hexenglaube und Hexenprozesse im Raum Rhein-Mosel-Saar, hrsg. von Gunther Franz und Franz Irsigler, Trier 1995, S. 73-88, hier S. 76.

[61]       Aber diesen Gottlosen Menschen brandt hat der Herr Doctor Johan Weyer Fürstlicher Medicus mit seinem guten Raht und schreiben biß auff diese Schreibstunde da selbsten außgelöschet./“ Löher (wie Anm. 45), Appendix 4, pag. 595.

[62]       Schormann (wie Anm. 54), S. 146.

[63]       Löher (wie Anm. 45), cap. 4, pag. 61, cap. 9, pag. 221.

[64]       Löher (wie Anm. 45), Appendix 4, pag. 595.


© by Thomas P. Becker, 1998 tombeee at  aol.com

publiziert in: Neue Beiträge zur Jülicher Geschichte 8 (1997), S. 54-75. Internet-Veröffentlichung mit freundlicher Genehmigung des Herausgebers.