Die
Bearbeitung des Themas Hexenverfolgung im rheinischen Erzstift Köln wirft mehr
Fragen auf als daß sie Antworten gibt, denn obwohl es schon seit dem Standardwerk
von Soldan und Heppe Mitte des 19. Jahrhunderts communis opinio der Forschungswelt ist, daß Kurköln zu den prozeßintensivsten
Regionen des alten Reiches gehörte,[1] herrscht bezüglich der Überlieferung der
Prozeßunterlagen in Hexereisachen eine bedauerliche Quellenarmut vor.
Aufschlußreiche Innenansichten der Verfolgungsmechanismen sind nur anhand
einiger weniger Archivfonds vorzunehmen, odie sich in bisweilen schwer
zugänglichen adeligen Privatarchiven befinden.[2] Es bleibt daher bis zur Veröffentlicung
der Ergebnisse derzeit laufender Forschungen aus diesen privaten Archiven, die
erst für 1996 zu erwarten sind,[3] nichts anderes übrig, als eine Untersuchung
der Hexenverfolgung im Erzstift Köln mehr oder weniger auf eine Ansicht
"von außen" zu beschränken, d.h. Ausmaß und Dauer zu beschreiben sowie
einige wenige Fakten über Täter und Opfer zusammenzutragen. Was es darüber
hinaus zu sagen und zu deuten gibt, bleibt vielfach Hypothese, solange nicht
systematische Auswertungen der zusammenhängenden größeren Quellencorpora die
Bestätigung liefern.
Drei
Fragekomplexe lassen sich unter der derzeit gegebenen Quellensituation behandeln.
Zunächst einmal ist da die Bestandsaufnahme der räumlichen und zeitlichen
Ausdehnung der Hexenverfolgung im Erzstift Köln. Das schließt die Frage mit
ein, ob alle Teile des Erzstifts in gleicher Weise von Hexenprozessen überzogen
worden sind, oder ob es hier regionale Besonderheiten gibt. Zweitens ist da die
Frage nach dem Verhalten der Obrigkeit, d.h. nach der Haltung zu den aufkommenden
Prozessen und nach den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um das Phänomen in den
Griff zu bekommen. Diese Frage leitet über zum dritten und letzten Abschnitt
dieses Beitrags, der den Tätern und Opfern des Prozeßgeschehens gewidmet ist.
Was verraten uns die wenigen bekannten Quellen über soziale Hintergründe der
Opfer? Und lassen sich eventuell Mutmaßungen über die treibenden Kräfte der
Verfolgung anstellen?
Räumliche und zeitliche Ausdehnung der
Hexenverfolgung im Erzstift Köln.
Der
Niederrhein ist eines der wenigen Gebiete des Reiches, in denen nach der
Veröffentlichung des Hexenhammers tatsächlich ein Ansteigen der
Prozeßtätigkeit in Zaubereisachen zu registrieren ist.[4] Das Kurfürstentum Köln gehört allerdings
nicht zu den Zentren dieser Entwicklung. Im Gegenteil finden wir hier nur sehr
vereinzelte Prozesse, von denen für den ganzen Zeitraum von 1480 bis 1580 nur
selten mehr als ein Prozeß an einem Ort zu verzeichnen ist.[5] Ganz anders das Herzogtum Jülich, in dem
es zu einer breiten Streuung von Zaubereiprozessen kommt: 1491 hören wir hier
zum ersten Mal von Zaubereiprozessen, und zwar in Bergheim und in Hochkirchen
im Amt Nörvenich. Zwischen 1499 und 1516 kommt es zu einer breiteren Streuung
der Prozesse, bei denen vermutlich die neue Hexenlehre schon vereinzelt Einzug
hält.[6] So finden sich erstmals Verfahren in dem
mit Jülich in Personalunion verbundenen Herzogtum Berg, und zwar 1499/1500 und
1502 im Amt Angermund und in Huckingen.[7] Daneben gab es auch Verfahren in Städten
des ebenfalls mit Jülich verbundenen Herzogtums Kleve[8] und in grenznahen geldrischen Orten.[9] In Mönchengladbach (1501, 1511, 1513)[10] und Nideggen (1513)[11] fanden weitere jülichische Prozesse
statt, die jedoch offensichtlich eher Einzelerscheinungen blieben. Vier
jülichische Städte, Bergheim, Düren, Grevenbroich und Heinsberg, bildeten sich
als besondere Zentren der Zauberei- (oder vielleicht schon Hexen-) Prozesse
heraus, die hier eine jahrzehntelange Kontinuität aufwiesen.[12] Alle diese Städte, die jeweils zugleich
Sitz eines Amtes waren, lagen in der nördlichen Hälfte des Herzogtums Jülich,
das somit in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts im Kerngebiet zwischen Erft
und Rur einen Verdichtungsraum für Zaubereiverfolgungen mit einem
wellenmäßigen Verfolgungsablauf aufweist. Das ist insofern bemerkenswert, als
in der einschlägigen Literatur der letzten 150 Jahre das Herzogtum Jülich
zumeist als eher prozeßarm eingestuft wurde.[13] Viel mehr als die bloße Faktizität von
gehäuft auftretenden Prozessen läßt sich jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht sagen. Die meisten bekanntgewordenen Prozeßhinweise beruhen auf kurzen
chronikalischen Eintragungen. Eine systematische wissenschaftliche Untersuchung
zur Geschichte der Zauberei- und Hexenverfolgungen in Jülich-Berg steht noch
aus. Vor allem wissen wir durch die erhaltenen Quellen nur etwas über
Verfolgungen in den Städten. Untersuchungen über den für die späteren
Verfolgungswellen so wichtigen ländlichen Bereich stoßen nach derzeitigem
Kenntnisstand an die Grenze einer schmalen Quellenbasis.[14] Eine Verzerrung des Bildes ist daher
nicht auszuschließen. Ob es sich bei den Prozessen in der ersten Hälfte des 16.
Jahrhunderts um ein rein städtisches Phänomen gehandelt hat oder ob die
Ereignisse in den Städten lediglich ein Reflex einer viel intensiveren
Zaubereiverfolgung in den Dörfern waren, kann also nicht entschieden werden.
Immerhin ist es nicht uninteressant, daß gerade diejenigen jülichischen
Städte, aus denen uns umfangreichere Prozeßwellen bekannt geworden sind, zu
Anfang des 17. Jahrhunderts die Gemeinsamkeit aufweisen, in ihren Mauern
reformierte Gemeinden zu beherbergen. Auf einer Karte über die Verteilung der
Bekenntnisse[15] wird die Isoliertheit dieses Phänomens
in einer ansonsten katholischen Umwelt augenfällig. Außer Bergheim, Düren,
Heinsberg und Grevenbroich sind auch noch Münstereifel, Süchteln, Eschweiler,
Jülich und Euskirchen auf jülichischem und Siegburg auf bergischem Gebiet
solche isolierten reformierten Stützpunkte. Davon lassen sich mittlerweile für
Siegburg und Münstereifel sicher Hexenverfolgungen im 17. Jahrhundert
nachweisen. Es ist keineswegs ausgeschlossen, daß sich auch für Eschweiler,
Jülich und Euskirchen solche Spuren finden werden. Diese merkwürdige
Übereinstimmung läßt die vorsichtige Vermutung zu, daß sich in den genannten
jülichischem Städten für beide Erscheinungen ein gemeinsamer Nenner finden
läßt, vielleicht in einer vergleichbaren mentalitätsmäßigen Disposition, der
sich nicht auf das umliegende flache Land ausdehnen läßt. Dies spräche dann für
eine in der Tat eher städtische Verfolgung in der ersten Hälfte des 16.
Jahrhunderts. Wie auch immer diese Frage entschieden werden mag, die
geographische Einordnung des Verdichtungsraumes der ersten Verfolgungswelle im
Rheinland ist dadurch nicht tangiert. Er ist eindeutig zwischen Erft und Rur
nördlich der Linie Aachen-Köln auszumachen.
In der
zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts ändert sich diese Verteilung. Bis in die
80er Jahre hinein, in denen die große Verfolgungswelle im Trierischen beginnt,
von der sich die Nachrichten auch bis an den Niederrhein verbreiten, tauchen
kaum noch Belege für Prozesse in den vereinigten Herzogtümern auf. Dafür bilden
sich innerhalb des Erzstifts Köln neue Zentren heraus, die nun unter den
Vorzeichen der entwickelten Hexenlehre eine rege Prozeßtätigkeit entfalten.
Spektakulär ist die Hinrichtung des Bauern Peter Stump aus Bedburg
(kurkölnisches Amt Hülchrath) im Jahre 1589. Er wird im Oktober 1589 zu Köln
als Werwolf wegen Zauberei, Kindesmord, Mord und Blutschande auf die
gräßlichste Weise durch Reißen mit glühenden Zangen, Rädern , Abhacken der
Gliedmaßen und Köpfen gerichtet, wonach der Kopf neben einem nachgebildeten
Wolf auf eine Stange gespießt und der Leib zu Asche verbrannt wird. Die
Geschichte erregte soviel Aufsehen, daß Flugblätter darüber in den entfernten
Offizinen Süddeutschlands gedruckt wurden.[16] Im Amt Godesberg werden 1589 zwei aus
Meckenheim stammende Frauen wegen Hexerei hingerichtet. Auch in den
kurkölnischen Ämtern Linn-Uerdingen und Altenwied erfahren wir von je einem
Prozeß.[17] In den angrenzenden Gebieten kommt es zu
umfangreichen Verfahren im Reichsstift Essen, bei denen die Wasserprobe in 18
Fällen angewendet wird.[18] 1590 finden Prozesse im jülichschen
Kaster[19] sowie in den kurkölnischen Amtssitzen
Hülchrath und Ahrweiler statt.[20] 1591 gibt es vier gleichzeitige
Verfahren in der Reichsstadt Köln und einen weiteren Prozeß im jülichschen
Bergheim, das so an seine Rolle als Zentrum der Prozesse in der ersten Hälfte
des Jahrhunderts wieder anschließt.[21] In den beiden folgenden Jahren 1593 und
1594 allerdings reduzieren sich die Meldungen auf Prozesse in kurkölnischen
Orten, und zwar in Bonn, Godesberg, Mehlem und Meckenheim, alle im Oberamt
Bonn gelegen.[22] Sie leiten offenbar eine erste
kurkölnische Verfolgungswelle ein, denn 1595 kommen noch die kurkölnischen Orte
Altenahr, Badorf, Ahrweiler, Kempen und Brühl hinzu,[23] 1596 taucht Meckenheim wieder auf,
außerdem gibt es ein erstes Verfahren in Zülpich.[24] Dort, wo wir Hinweise auf Prozeßopfer
haben, erscheinen meist zwei oder mehr Angeklagte, doch hören wir noch nichts
von Kettenprozessen mit 10, 20 oder 50 Verdächtigungen oder gar
Massenhinrichtungen.
Die
Entwicklung im 17. Jahrhundert wird Kurköln noch deutlicher zur eigentlichen
Kernzone der Hexenverfolgung im Rheinland machen. Während im Herzogtum Jülich
zwischen 1600 und 1625 nur drei Prozesse stattfanden, im Herzogtum Berg drei,
und in Kleve gar keiner, weist Kurköln, dessen Landmasse erheblich kleiner ist
als die der drei niederrheinischen Herzogtümer, in diesem Vierteljahrhundert
zwanzig bekannte Prozesse auf.[25] Sie verteilen sich allerdings nicht
gleichmäßig auf das ganze Land. In einigen Orten wie Bonn, Ahrweiler oder
Kempen, hatte es zwischen 1593 und 1595 schon Verfahren gegeben, so daß hier
eine latente Bereitschaft zur Verfolgung zu konstatieren ist. Es sind die in
der verfassungsmäßigen Hierarchie bedeutenderen Städte des Oberstifts. Die
Städte Brühl und Lechenich, die zum ersten Mal genannt werden, haben einen
weitaus ländlicheren Charakter, die übrigen Orte, Arloff, Nürburg und Wehr,
sind Eifeldörfer. Aus dem Niederstift tauchen erneut aus dem Amt Linn-Uerdingen
Nachrichten für die Jahre 1605 und 1607 auf. Sonst hören wir von dort nichts.
Das winzige Amt Zeltingen, wo es von 1607 bis 1609 Prozesse gab, nimmt eine
Sonderstellung ein, da es isoliert an der Mosel lag.
Der
Charakter der Hexenverfolgungen hat sich spätestens seit dem ersten Jahrzehnt
des 17. Jahrhunderts geändert. Weder der isolierte Zaubereiprozeß noch die
Beschränkung auf zwei oder drei Angeklagte geben ja den Hinweis auf die
konsequente Anwendung des "gelehrten Hexenbegriffes". Nun aber finden
wir zum ersten Mal einen Beleg für eine regelrechte Massenverfolgung: Im Amt
Nürburg nämlich, daß zu Anfang des 17. Jahrhunderts als Pfandschaft unter der
Botmäßigkeit der Herzöge von Arenberg stand, hatte es im Jahre 1609 an sechs
verschiedenen Terminen Hinrichtungen von insgesamt 62 Menschen gegeben.[26] Da 1609 auch in der Herrschaft Wehr und
in Ahrweiler Prozesse bezeugt sind,[27] liegt die Vermutung eines
Vefolgungszusammenhangs nahe, da es sich um dicht beieinander liegende Orte in
einem geographisch und strukturell relativ einheitlichen Gebiet handelt. Die
Verfolgungsbereitschaft nahm nicht ab, denn 1614 sahen die Nürburger Beamten
sich genötigt, der zahlreichen Prozesse wegen die Prozeßfinanzierung neu zu
regeln.
Die größte
und schrecklichste Prozeßwelle erfaßte Kurköln ab dem Jahre 1626. Nach einer
Phase völliger Ruhe ab 1617 begann nun eine sich allmählich ausbreitende
Massenverfolgung, die den bekannten Verfolgungswellen in anderen Teilen des
Reiches an Grausamkeit und Unbarmherzigkeit in nichts nachstand. Die einzige
derzeit bekannte Nachricht über den Beginn dieser Verfolgung enthält eine Notiz
im Protokoll des kurkölnischen Hofrats. Dieser beriet am 9. Mai 1626 den Fall der "Johann Kruppel und Johann Tondorff
contra Catharinam Hamechers zu Arloff causa veneficii".[28] Arloff lag im Amt Hardt, und der dortige
Amtsverwalter war es auch, der sich hilfesuchend an den Hofrat gewandt und die
Prozeßakten übersandt hat. In dem Verfahren hat es Schwierigkeiten wegen der
behaupteten Parteilichkeit einiger Schöffen gegeben.[29] Der Hofrat empfiehlt die Hinzuziehung
unparteiischer Rechtsgelehrter von einem der beiden kurkölnischen Hochgerichte.
Schon sechs Tage nach seiner ersten Eingabe wendet sich der Amtsverwalter am
15. Mai "eine hexerei bezichtigte im
Amt Hardt betreffend",[30]
wieder an den Hofrat. Er
will unter anderem wissen, woher er das Geld für die Bestreitung der Unkosten
nehmen soll, "welche uff die
behaffte hexerei gehen". Der Hofrat wird dadurch zum ersten Mal mit
einem Problem konfrontiert, das ihn während der nächsten Jahre immer weiter
beschäftigen wird. Kurköln hat sich unter der Regentschaft des Koadjutors
Ferdinand von Wittelsbach mit Mühe und Not vor dem Bankrott gerettet, und
Geldmittel zur Finanzierung unvorhergesehener Belastungen sind knapp und
kostbar. Daher versucht der Hofrat, die Hinrichtungskosten dem Pfandherrn
aufzuerlegen. Dieser Beschluß ist für die Beurteilung der Triebkräfte der
kurkölnischen Hexenverfolgung insofern sehr interessant, als wir dadurch
feststellen, daß auch im Amt Hardt, ähnlich wie im nahen Amt Nürburg, zum
Zeitpunkt des Verfolgungsbeginns die kurfürstliche Gerichtshoheit durch
Verpfändung des Amtes eingeschränkt war. Die Rechtslage bzw. die tatsächliche
Auslegung der Rechtsbestimmungen ist jedoch nicht ganz klar. Pfandnehmer waren
bis 1617 die Grafen von Eltz, ab dann der Kölner Domherr Franz Quentel. Die
Verpfändung umfaßte ausdrücklich auch die im Amte gelegenen Dingstühle samt
ihrer "Civil und Criminal Gerichteren".[31] In der Pfandverschreibung Kurfürst
Ferdinands an den Domherren war ausdrücklich der Passus eingefügt worden,
"weilen die criminal sachen notae superioritates seindt, alß können ihre
Churfürstl[iche] D[urc]hll[auch]tt sich denen nicht woll begeben"[32] Die Tatsache, daß der Hofrat sich nun in
der Frage der Prozeßkostenfinanzierung an den Pfandherren richten wollte,
spricht jedoch eher dafür, daß 1626 die Gerichtshoheit des Pfandnehmers im
verpfändeten Gebiet von beiden Seiten gleichermaßen großzügig ausgelegt worden
ist. Dem entspricht auch, daß es im Amt Hardt zu dieser Zeit keinen Amtmann
gibt, sondern daß die Amtsgeschäfte von einem Statthalter ausgeführt werden. Es
handelt sich um den Landrentmeister Karl Reinhartz, vermutlich den Sohn des
1618 verstorbenen Landrentmeisters und kurkölnischen Hofkammerrates Hans
Reinhartz. Die Gerichtsbarkeit des Amtes liegt damit in den Händen eines
Finanzbeamten, was die Exekutive in der Bonner Zentrale in Fragen der
Hexenjustiz erheblich ins Hintertreffen bringt.
Für den
Verlauf der kurkölnischen Hexenverfolgung markieren die Protokolle des Hofrates
vom 9. und 15. Mai 1626 ein wichtiges Datum, denn sie beweisen, daß schon Mitte
Mai 1626 im Amt Hardt wenigstens ein Hexereiverfahren bis zur Urteilsvollstreckung
gediehen war. Bedenkt man die durchschnittliche Prozeßdauer in
Hexereiverfahren, die mehrere Wochen umfassen konnte, läßt sich der terminus
post quem für den Beginn der großen kurkölnischen Hexenverfolgung auf Mitte bis
Ende April 1626 zurückverschieben. Es spricht allerdings nichts dagegen, daß
die ersten Prozesse schon weitaus früher angefangen haben, ohne daß der Hofrat
davon unterrichtet worden ist. Damit liegen die Prozesse im Amt Hardt Monate
vor der Eröffnung des Verfahrens gegen die Kölner Patrizierin Katharina Henot,
dem man bisweilen die Funktion einer Initialzündung für die ganze Region
zugemessen hat.[33] Die nun beginnende Prozeßwelle war so
umfangreich, daß am 20. Oktober 1626 der Hofrat über eine vom Amtmann
eingeforderte Kostenaufstellung über die Verfahren der bis dahin verbrannten
Hexen beriet.[34] Die Kosten seien "gar zu exorbitant", stellte man in
Bonn fest, ein Umstand, der vermutlich damit zusammenhing, daß mittlerweile
sogenannte Hexenkommissare, d.h. gelehrte Juristen, zu den Verfahren
hinzugezogen worden waren. Übrigens verlangte der Amtmann einen anderen als den
offiziellen kurkölnischen Scharfrichter, leider ohne Angabe von Gründen. Auch
der Ort Antweiler im Amt Hardt war betroffen, den wir zum ersten Mal im
Zusammenhang mit Hexenverfolgungen erwähnt finden.[35] Arloff selbst hatte schon 1615 und 1616
Prozesse erlebt.
Das Amt
Hardt blieb aber nicht allein. Auch im Amt Lechenich hatte wenigstens ein
Prozeß begonnen. Angeklagt war eine Frau Sophia Agnes von Langenberg, die im
kurfürstlichen Haus zu Lechenich inhaftiert war.[36] Sie hatte offensichtlich schon von den
Gerüchten um die Kölner Postmeisterin Katharina Henot gehört, denn sie besagte
diese als Hexe.[37] Das war ein wesentliches Indiz für das
Kölner Gericht, um die Henot im Januar 1627 zu verhaften. Der Langenberg-Prozeß
wirft allerdings einige Rätsel auf. Nach einer von Hanna Stommel entdeckten
Stelle in einer Rechnung der Kellnerei Lechenich handelt es sich bei dieser
Frau nämlich um eine Konventualin des Kölner Klarissenklosters, das in dem
Prozeß gegen Katharina Henot eine so wichtige Rolle gespielt hat.[38] Sie sei auf Befehl des Kurfürsten am 28.
Mai 1626 nach Lechenich gebracht worden, wo sie bei guter Verpflegung zusammen
mit einer Magd bis zum 30. Januar 1627, dem Tag ihrer öffentlichen Verbrennung,
gefangengehalten werden sollte. Auf besondere Bitte hin sei ihr jedoch die
Gnade gewährt worden, in aller Stille in der Zelle stranguliert zu werden,
worauf sie in Heddighoven begraben wurde. Da man sich nur schwer vorstellen kann,
daß eine gefangene Nonne von einer Magd bedient werden soll, haben wir durch
die dürren Worte des Kellners vielleicht einen Hinweis auf einen weiteren
Prozeß, dessen Opfer eben jene besagte Magd war. Besonders interessant ist der
Umstand, daß die Langenberg vom Kölner Generalvikar Johann Gelenius
höchstpersönlich nach Lechenich gebracht worden war. Dieser aber hat sich in
einem Brief vom 9.11.1629 auf die Seite des Dechanten Hartger Henot gestellt,
der öffentlich den Justizmord an seiner Schwester Katharina anprangerte.[39] Offensichtlich fürchtete man einen
Skandal in Köln, der für das Ansehen der Kirche schädlich sein könnte. Noch
verwirrender werden die Lechenicher Geschehnisse durch das Verfahren gegen eine
weitere Kölner Klarissin, die am 22. Januar 1627 ins Lechenicher Gefängnis
gebracht wurde. Es handelt sich nämlich um Franziska Henot, vermutlich die
Tochter der Kölner Postmeisterin. Im Lechenicher Gefängnis wurde sie durch
Kölner Hexenkommissare verhört. Wer von ihnen zuerst nach Lechenich geschickt wurde,
ist unsicher. Im September jedoch erwog der Hofrat, die beiden Schöffen
Rommerswinkel und Blankenberg aus Köln nach Lechenich abzuordnen, die auch im
Kölner Henotprozeß ermittelt hatten. Die exorbitanten Kosten für diese Verhöre
(bis zum 10. Februar waren schon 1247 Reichstaler aufgelaufen) wurden dem
Kölner Klarissenkloster aufgebürdet.
Auch im
Amt Nürburg wurden neue Hexenprozesse vorbereitet, denn im September 1626 baten
die Einwohner der Gemeinde Ursfeld den Bonner Hofrat um Einsetzung einer Hexeninquisition.
Der kurkölnische Hofrat reagiert auf diesen Wunsch mit vorsichtiger Zustimmung,
der jedoch deutlich das Mißtrauen über diese Volksbewegung anzumerken ist.[40]
Die
Verfolgungen in den genannten Gebieten gingen auch im folgenden Jahr weiter.
Der Vorstoß der Einwohner des Amtes Nürburg, das mittlerweile wieder unter die
kurkölnische Botmäßigkeit zurückgekommen war, hatte offensichtlich Erfolg
gehabt, denn im Juni 1627 kam der Amtmann von Nürburg beim Hofrat um Hilfe
wegen der laufenden Hexenprozesse beim Hofrat ein.[41] Die Probleme des Amtes Hardt bezüglich
der Prozeßkostenfinanzierung wurden im Verlauf des Jahres 1627 zunehmend
schlimmer. Am 7. Juli, 10. September, 27. Oktober und 18. Dezember 1627 mußte
sich der Hofrat mit den Problemen der Prozeß- und Exekutionsfinanzierung im Amt
Hardt herumschlagen.[42] Am 18. Dezember 1627 und am 11. Juli
1628 wehrten sich einmal die Untertanen und zum zweiten Propst und Kapitel des
Klosters Kerpen als Grundherren gegen Beteiligung an den immer schneller
ansteigenden Kosten.[43] Auch im Amt Lechenich geriet 1628 die
Prozeßfinanzierung in Gefahr.[44]
Die Menge
der anstehenden und abgeschlossenen Verfahren, so verraten uns die
Protokolleinträge über die Kostenfrage, haben also bis 1627 schon eine
beachtliche Höhe erreicht. Räumlich konzentrieren sich die Verfolgungen auf ein
Gebiet, das an den Oberläufen der beiden Flüsse Ahr und Erft liegt und
geographisch von der Eifel bestimmt wird.
Die
massenhafte Verbreitung der Hexenverfolgung beginnt erst ein Jahr später. 1628
lassen sich Verfolgungen an 10 Orten nachweisen, 1629 an 14 Orten, 1630 an 15
Orten, und 1631 sind es immerhin noch 11.[45] Die Dunkelziffer liegt erheblich höher,
denn oft ist in den Hofratsprotokollen, welche die zentrale Quelle darstellen,
lediglich das Amt oder der Hauptort eines Amtes genannt. In wie vielen Dörfern,
Weilern und Honschaften tatsächlich in diesen Jahren Hexereiverfahren vor den
Schöffengerichten angestrengt worden sind, läßt sich nicht einmal schätzen.
Deutlich ist jedoch, daß in den Erwähnungen in den Hofratsprotokollen der Jahre
1628 bis 1631 immer wieder dieselben Orte auftauchen. Bonn etwa ist stets
dabei, auch Ahrweiler, Lechenich, Rhens und die Ämter Hardt und Nürburg sind
beständig vertreten.
Zwischen
1632 und 1635 nimmt die Intensität der Verfolgung merklich ab.[46] von 1636 bis 1638 erlebt sie in den
Orten Heimerzheim, Meckenheim und Rheinbach noch einmal einen starken Auftrieb,
was mit dem Wüten des Hexenkommissars Franz Buirmann zusammenhängt. Auch von
1641 bis 1644 kommt es noch einmal zu einer erneuten Zunahme.[47] Danach ebbt die Verfolgung ab. Von 1645
bis 1649 ist zwar jedes Jahr für das rheinische Erzstift ein Hexenprozeß zu
vermelden,[48] doch greift diese Erscheinung räumlich
nie mehr so weit aus wie 1629. Alle Prozeßnachrichten reduzieren sich auf den
südlichen Zipfel des Erzstifts. Anderswo an Rhein, Erft und Sieg ist das
Interesse an den Verfolgungen deutlich geschwunden. Einzelne Prozesse 1651,
1661 und 1677 sind als isolierte Nachzügler zu werten.[49] In einem entlegenen Teil des Erzstifts,
der kurkölnischen Herrschaft Schönstein im Westerwald, geht die Hexenjagd
jedoch erst in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts so richtig los. Hier
werden zur Regierungszeit des Kurfürsten Max Heinrich umfangreiche
Kettenprozesse geführt, die anderswo in Kurköln nirgendwo mehr vorkommen. Das
umfangreiche Material, das diese Prozeßwelle hinterlassen hat, wird demnächst
in einer Arbeit des Bonner Historikers Peter A. Heuser präsentiert werden, die
viele Aspekte der kurkölnischen Hexenverfolgung in völlig neuem Licht
erscheinen lassen wird.
Die
Finanzierungsschwierigkeiten der Prozeßserien im Amt Nürburg oder im Amt Hardt
dokumentieren eine Vielzahl von Hinrichtungen und belegen so die Intensität der
kurkölnischen Verfolgung. Da in den meisten Fällen die eigentlichen Prozeßunterlagen
fehlen, lassen sich genaue Angaben über die Gesamtzahl der Opfer nicht machen.
Doch es gibt zu denken, wenn in der Residenzstadt Bonn, die damals ca. 4.000 -
5.000 Einwohner hatte, in einem einzigen Jahr ca. 50 Hinrichtungen wegen
Hexerei stattfanden.[50] Das Brennen wurde so geläufig, daß man
bisweilen vom grausamen Flammentod einer Frau nur durch einen Nebensatz
erfährt.[51] In dem kleinen, aber dicht bevölkerten
Land dürfte die in Analogie zum kurkölnischen Westfalen von Gerhard Schormann
angestellte Schätzung von etwa 1.000 Todesopfern[52] nicht zu niedrig angesetzt sein. Nicht
jedes Verfahren führte jedoch zum Tode. Fälle von Freisprüchen oder
Ausweisungen hat es ebenfalls gegeben.[53] Wieviel Menschen beiderlei Geschlechts
insgesamt durch die Hexenverfolgungen erfaßt worden sind, auch wenn sie nicht
getötet wurden, läßt sich aus Mangel an Quellen nicht einmal spekulativ
erfassen.
Angesichts
der umfangreichen Verfolgungen im Erzstift stellt sich natürlich die Frage nach
den Verhältnissen in den Nachbarterritorien. Hier ist die weitere Entwicklung
innerhalb des Herzogtums Jülich nicht unerheblich, welches man ja traditionell
als prozeßarm einstuft. Das ist es ja auch, aber prozeßarm heißt nicht
prozeßlos. Äußerst bedeutungsvoll erscheint in diesem Zusammenhang die
Tatsache, daß die derzeit bekannten Hexereiverfahren auf jülichschem Gebiet
sich alle im Einzugsbereich des kurkölnischen Verdichtungsraumes im Oberstift
befinden. Nördlich der Linie Köln - Düren - Aachen finden sich kaum noch
Prozesse, lediglich in Hülchradt, Kempen und im geldrischen Straelen. Auch
Neuss muß dazu gerechnet werden, aber in dieser bevölkerungsreichsten Stadt
Kurkölns gab es insgesamt nur zwei Prozesse im Jahre 1635.[54] Dem stehen schätzungsweise über 100 Prozesse
in der zweitgrößten kurkölnischen Stadt Bonn gegenüber. Der jülichsche Bereich
nördlich dieser Linie, und ebenso auch der bergische, sind völlig frei von
Prozessen. Südlich dieser Linie finden sich jedoch Hexenprozesse mit
Hinrichtungsserien nicht nur auf kurkölnischem Gebiet, sondern auch im Bereich
des Herzogtums Jülich. So erfahren z.B. etwas über die Vorgänge in der
Herrschaft Wildenburg im Amt Münstereifel, wo der jülichsche Kanzler Quirin von
Palandt persönlich für die Prozeßdurchführung sorgt. Hier hatten die Ritter von
Palandt als Unterherren die Gerichtsgewalt in Händen, die sie jedoch mit den
Grafen von Salm-Reifferscheidt zu teilen hatten. 1627 ließ der kurkölnische
Kanzler und Rat Marsil von Palandt gegen den Willen des Grafen Werner von
Salm-Reifferscheidt mehrere Menschen wegen Hexerei hängen und danach
verbrennen. Graf Werner rief das Reichskammergericht an, das in der Tat 1628
der Rechtsauffassung der Reifferscheider zuneigte. Das war aber gerade der
Grund für die Düsseldorfer Regierung, darauf zu beharren, daß Wildenburg ein
jülichsches Lehen sei, wo die Gerichtshoheit dem jülichschen Unterherren allein
zustehe. Der Streit am Reichskammergericht ging noch jahrelang weiter, ohne dem
Treiben Palandts, das offensichtlich in Einklang mit der Düsseldorfer Regierung
stand, Einhalt zu gebieten. Wir können davon ausgehen, daß es auch 1628 weitere
Kettenprozesse gab, denn in der Nacht zum 31. August 1628 drang Marsil von
Palandt mit einem Trupp jülichscher Soldaten in das Gebiet des Grafen von Reifferscheidt
ein und verschaffte sich gewaltsam Einlaß in mehrere Häuser. Schöffen, die sich
gegen die Hexenjustiz des jülichschen Unterherren auf die Seite den Grafen (und
kurkölnischen Landstandes) Salm-Reifferscheidt gestellt hatten, wurden aus ihren
Betten gezerrt und im offenen Karren unter scharfer Bewachung nach Münstereifel
abgeführt.[55] Dort, in Münstereifel, und in den
umliegenden Dörfern gab es 1629 ebenfalls Hexenprozesse, wie aus einem
Schreiben des Münstereifeler Kanonikers Hermann Gebour hervorgeht. Schon am 12.
April 1629 nämlich schrieb dieser Freund und Gönner der Jesuiten einen Brief an
den Provinzial Baving, in dem er auf ein Geschehen zu sprechen kam, das ihn
augenscheinlich höchst entsetzte. Er spricht von Männern, die in jedem Dorf und
jeder Stadt Frauen verdächtigen, verhaften und so lange foltern, bis diese
bereit sind, sich als Hexen zu bezichtigen, die auf Hexensabbaten getanzt und
Schadenszauberei vollführt hätten.[56] Seine Worte erinnern fatal an die
berühmte Argumentation Friedrich Spees in der "cautio criminalis",
die jedoch zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht erschienen war. Daß Gebour nicht
bloß Gerüchte über die Geschehnisse über weiter entfernte Orte in der
(kurkölnischen) Rheinebene wiedergibt, zeigt die Schilderung des Geschicks
einer vornehmen Frau "in vicino pago",
also aus dem Nachbarort, die "magno
cum scandalo" wegen Hexerei verbrannt worden ist.
Im
gleichen Jahr finden wir Prozesse in der mit Quadt von Landskron gemeinsam
verwalteten Herrschaft Tomburg in den Orten Flamersheim, Kirchheim,
Palmersheim, Ober- und Niederkastenholz. Auch hier also finden die Prozesse in
einem Gebiet mit gemeinsamer Gerichtshoheit statt. Der zweite Gerichtsherr,
Luther Quadt zu Landskron, ist aber anders als Salm-Reifferscheidt mit dem
Verfahren durchaus einverstanden, denn die Prozesse werden vor den Schöffen des
Flamersheimer Dingstuhls von dem jülichschen Vogt Engelbert Reimberg und dem
tomberg-quadtschen Vogt Bernhard Schnehagen gemeinsam durchgeführt.[57] Auch in Frechen im jülichschen Amt
Bergheim wurden 1629 gegen sieben Personen Prozesse eröffnet.[58] Im Jahr 1630 fand ein Prozeß im Dorf
Gladbach bei Düren statt, dessen im Fragment erhaltenes Protokoll gegen eine
"Trein" und ihre Tochter eine Überraschung für uns bereithält. Die
Gerichtshoheit ist nämlich auch hier wieder geteilt, und Besitzer der
Herrschaft sind einerseits die Herren von Quadt und andererseits die Herren von
Palandt! Auch hier hat es eine Kette von Prozessen gegeben, denen zum Zeitpunkt
der Vernehmung der Trein Müller schon mehrere Personen zum Opfer gefallen sind.[59]
Das Ausmaß
der jülichschen Hexenverfolgung bleibt dennoch allem Anschein nach hinter dem
der kurkölnischen Verfahren zurück. In der räumlichen Verteilung findet sich
aber eine bemerkenswerte Parallele zu den Verdichtungszentren der
Hexenverfolgung im Erzstift. In beiden Fällen konzentrieren sich die Prozesse
auf Eifel, Vorgebirge, Zülpicher Börde und den linksrheinischen Teil der Kölner
Bucht. Die kurkölnischen Zentren der Hexenverfolgung, die Ämter Hardt, Nürburg
und Lechenich, sind den genannten jülichschen Gebieten unmittelbar benachbart.
Auf eine direkte Einflußnahme kurkölnischer Beamter auf die jülichschen
Gerichtsverfahren findet sich in den erhaltenen Quellen nicht der kleinste
Hinweis, darüber hinaus ist dergleichen nach den Gebräuchen der Zeit wie auch
aufgrund der politischen Eifersüchteleien[60] zwischen den beiden Nachbarterritorien
auszuschließen. Das gibt Anlaß zu der Hypothese, daß es sich hier weniger um
politische als vielmehr um strukturelle Gemeinsamkeiten handelt. Es kommt ja
hinzu, daß in den umliegenden Territorien, in Manderscheid-Blankenheim, in
Gerolstein, in Kurtrier, im Herzogtum Luxemburg oder im spanischen Geldern die
Prozeßwellen zeitgleich mit denen in den rheinischen Territorien auftauchen.
Zieht man daher statt einer politischen hilfsweise eine physikalische
Grundkarte heran,[61] zeigt sich, daß die Prozesse sich bis
auf die wenigen genannten Annahmen alle im Mittelgebirgsbereich bzw. im
Einzugsbereich der Vorgebirge befinden. Die hier typische Siedlungsform ist die
des geschlossenen Straßendorfes. Nördlich dieses Raumes, in der weiten Ebene
des Niederrheins also, beginnt die andersartige Siedlungsform der verstreuten
Einzelgehöfte.[62] Die Bereiche sind allerdings nicht
deckungsgleich. Die Dorfgrenze zieht sich weiter nach Norden (Grenzlinie
Heinsberg-Neuss) als die Grenze des Verdichtungsraumes für die
Hexereiverfolgungen, die auf der Linie Aachen-Düren-Köln liegt. Allerdings
fällt auf, daß im Bergischen Land, für das sich nur sehr spärliche Hinweise auf
Hexenprozesse erhalten haben, die Grenzlinie für Dorfsiedlungen viel weiter
südlich verläuft, wobei sie die bekannten Zentren bergischer Hexenverfolgung,
die Räume von Bensberg und Siegburg, gerade noch einschließt. Ob sich hieraus Konsequenzen
für die Erklärung von Verfolgungswellen ergeben, wäre anhand einer Untersuchung
der dörflichen Verfassungs-, Interaktions- und Gesellschaftsformen am
Niederrhein zu klären, die derzeit in Verbindung mit Hexenprozessen jedoch noch
aussteht.
Die Haltung
der Obrigkeit
Verschiedene
Kräfte haben dazu beigetragen, der kurkölnischen Verfolgung ihre Verbreitung
und ihr Ausmaß zu verschaffen. In den Blick zu nehmen sind einmal die Elemente
einer "Hexenverfolgung von oben", d.h. der Kurfürst, der Hofrat als
Zentralbehörde und die Hexenkommissare als Exekutivorgan. Von ganz eminenter
Bedeutung sind jedoch die Elemente einer "Hexenverfolgung von unten",
d.h. die Gemeinden, die ortsansässigen adligen Unterherren und die mittlere
Ebene der Amtleute und Kellner.
Der
Kurfürst, in dessen Regierungszeit die Verfolgungen stattfanden, war Ferdinand
von Wittelsbach. Er kam 1595 mit 18 Jahren an die Macht, zunächst als
Koadjutor, ab 1612 als vollbestallter Kurfürst. Ferdinand war er erste Kölner
Erzbischof, der im Sinne der katholischen Reform Ernst machte mit der
Neugestaltung der Kirche und der Konfessionalisierung seines Landes.[63] Von Jesuiten erzogen, stets zum
Bischofsamt bestimmt, verkörperte er einen neuen Typus des nachtridentinischen
Kirchenfürsten, der seine ganze Energie auf die Reform der kirchlichen und
weltlichen Verhältnisse seines Landes richtete.[64] In seinem Denken war kein Platz für
Toleranz, und aus seiner Haltung allen Ketzern und Abweichlern gegenüber hat er
nie ein Hehl gemacht. Es ist daher kein Wunder, daß sich aus seinem Munde
genügend Äußerungen finden, die sich für die Ausrottung der abscheulichen
Ketzerei der Hexensekte verwenden.[65] Daß von einem solchen Fürsten einer
Verfolgung Hindernisse in den Weg geräumt werden konnten, darf man getrost ausschließen.
Ferdinand
war in der Tat bereit, zur Bekämpfung des verabscheuungswürdigen Lasters der
Hexerei etwas zu tun. Im Jahre 1607 erließ er eine Hexenordnung, die an Schärfe
nichts zu wünschen übrig läßt.[66] In den ersten sieben Punkten werden
sorgfältig die Verdachtsmomente aufgezählt, nach denen das Verfahren in Gang
gebracht werden soll. Die ganze Unsicherheit einer im frühabsolutistischen
Sinne auf Rationalität bedachten Administration wird hier in dieser
Hexenprozeßordnung sichtbar. Hexerei ist nun einmal ein Delikt, das nicht so
handfest zu beweisen ist wie Diebstahl oder Mord. Unter großen Mühen wird daher
nach Legitimationen gesucht, die ein - im damaligen Maßstab - rechtsstaatliches
Verfahren ermöglichen. So achtet man sehr darauf, daß eine Hexereianklage nur
dann vor Gericht angenommen wird, wenn sie von zwei unparteiischen Zeugen
bestätigt worden ist und wenn der Kläger selbst ebenfalls gefangengesetzt wurde
bzw. eine hohe Kaution gezahlt hat.[67] Hier wird sehr viel auf die Bestimmungen
der Kaiserlichen Peinlichen Halsgerichtsordnung verwiesen. Andererseits aber
reicht für die Eröffnung des Verfahrens die "suspicion undt Verdacht, daß die gemeine Nachpauren die person mitt der
Zaubereyen in gemeinen Verdacht halten oder haben". Dabei wird der einschränkende
Zusatz gemacht, dieser allgemeine Verdacht müsse dem Leumund der verdächtigten
Person entsprechen, "wiewoll etliche
Rechtsgelehrte dero meinungh sein, daß der Nachpauren Verdacht, ohn einige
fernere diffamation soll genugh sein". Mit diesem § 3 der
Hexenprozeßordnung versuchte man in Kurköln, die Radikalität der katholischen
Hexenlehre etwa des Trierer Weihbischofs Petrus Binsfeld zu entschärfen, wonach
eine einzige bloße Anzeige oder Denunziation genügte, um gegen die Verdächtige
unter Einsatz der Folter vorzugehen. Die Absurdität und die dennoch nicht
eingedämmte Willkür der Hexenprozesse war schon den Zeitgenossen klar, wie wir
an den verschiedenen Traktaten, etwa eines Michael Stapirius, Hermann Löher
oder Friedrich Spee, sehen. Ohnehin macht die kurkölnische Hexenprozeßordnung
von 1607 einige Einschränkungen: Wer nämlich von einer überführten
"Hexe" besagt worden ist, gilt ebenso als ausreichend verdächtig wie
jemand, dessen Mutter oder Vater wegen Hexerei hingerichtet worden ist. Die
Besagung wird so wichtig genommen, daß ihr ein eigenes "caput" gewidmet ist. In dem
hilflosen Versuch, die nebulöse Anschuldigung auf festere Füße zu stellen,
werden "Indizien" zugelassen, die zur Anwendung der Folter führen,
und zwar nach dreizehn Punkten aufgeschlüsselt. Da genügt dann allerdings
schon, daß die beklagte Person "sunderliche
gemeinschafft oder gesellschafft oder Whonung mit der Zauberinnen oder
Zauberern gehabt".[68] Von ganz besonderer Bedeutung für die
weitere Geschichte der Hexenverfolgung in Kurköln war das dreizehnte Indiz, "wenn ahn der diffamirter personen
ungewonliche Stigmata undt Zeichen als wann schon darin gestochen kein blut
daruß kommen thuet, erfunden werden."[69] Die engen Verbindungen des kurkölnischen
Regenten, des Koadjutors Ferdinand, nach Bayern dürften wohl dafür
verantwortlich sein, daß man die dortige Diskussion um die Hexengesetzgebung
mitverfolgt und aus ihr gelernt hatte.[70] Dies zeigt sich insbesondere durch einen
Vergleich mit der kurtrierischen Hexenprozeßordnung von 1591,[71] die zwar weitaus länger ist, aber in den
Punkten Besagung und Indizien sehr pauschal bleibt. Die kurkölnische Verordnung
ist auffällig oft darum bemüht, den Richter zur Vorsicht und zur wiederholten
Überprüfung des Verdachtes aufzurufen. Dennoch besteht kein Zweifel daran, daß
derjenige, der im Auftrag des Kurfürsten den Text der Hexenprozeßordnung von
1607 entworfen hat, in dem Bestreben handelte, das abscheuliche Laster der
Hexerei so erbarmungslos wie irgend möglich zu bekämpfen.
Die
weitgehenden Einsatzmöglichkeiten der Folter, die auch schon angewandt werden
durfte, wenn jemand sich vor oder nach Erhebung der Anklage der Verhaftung
durch Flucht entzogen hatte, sowie die Betonung der Besagung und des Hexenmals
als wichtige Indizien waren geradezu eine Einladung zur Intensivierung von
Verfolgungen. Geschehen ist aber daraufhin so gut wie nichts. Anders als in
Kurtrier geht die Verordnung mit keinem Wort auf etwaige vorausgegangene Fälle
von Lynchjustiz oder spontaner Volksjustiz ein. Noch erstaunlicher als das
Fehlen eines unmittelbaren Anlasses ist das Ausbleiben der Wirkung dieser
Verordnung im Sinne einer Verstärkung der Verfolgung. Wenn die Quellenlage uns
nicht ein völlig falsches Bild vermittelt, sind weder 1607 noch 1608
nennenswerte Prozeßserien begonnen worden. Sogar in Westfalen, wo eigens zwei
Juristen zu Generalkommissaren inquisitionis
magiae ernannt worden sind, dauert es einige Jahre, bis größere
Verfolgungen zu konstatieren sind. Dieses Nicht-Reagieren der Bevölkerung, der
Unterherren und der Amtmänner ist typisch für Kurköln. Es hat seine
Entsprechung im kirchlich-alltagsweltlichen Bereich in der Nichtbefolgung der
Gebote der Reformsynoden von 1598 und 1612 und der Religionsordnung von 1614.
Beispiele für die Renitenz, Gleichgültigkeit und Dickfelligkeit der Untertanen
kennt jeder Bearbeiter der frühneuzeitlichen Geschichte Kurkölns zuhauf.[72] Kurköln war aller späteren
Prunkentfaltung à la Versailles zum Trotz zu keiner Zeit ein absolutistischer
Staat. Verfassungsmäßig war die Regierungsgewalt des Kurfürsten stark
eingeschränkt durch die Mitregierung und Zustimmungsbefugnis des Domkapitels.
Faktisch war die Durchsetzungsmöglichkeit des Fürsten auch bei den anderen
Ständen, den Grafen, Rittern und Städten, sehr gering. Kurköln war finanziell
durch die Kriege des 15. und 16. Jahrhunderts völlig ruiniert, große Teile des
Landes und vor allem die lukrativen Rheinzölle waren zur Deckung der
Kriegsschulden auf Jahrzehnte hinaus verpfändet.[73] Nur mit Hilfe der immer wieder zur
Vertreibung holländischer Freischärler ins Land einrückenden Spanier konnte
Ferdinand machtpolitische Ziele durchsetzen. So gelang es trotz schärfster
Edikte, Vistationen und Religionsordnungen nicht, die überall im Oberstift
zwischen Köln und Bonn befindlichen heimlichen reformierten Gemeinden zu
zerschlagen. Erst die Besetzung des Landes durch spanische Truppen in den 20er
Jahren führt hier zu einer Änderung.[74] In der Residenz Bonn blieb die Gemeinde
jedoch weiter bestehen, wie Visitationsberichte und Konversionserfolge der
Jesuiten ausweisen. Es war Ferdinands Schicksal, oft und laut genug beklagt in
seinen Briefen an die Mutter und den Bruder zuhause in München, daß er mit
seinen ehrgeizigen Plänen zur Läuterung von Kirche und Welt so gar nicht
weiterkam. So mußte er auch in puncto Hexenverfolgung ganze zwanzig Jahre
warten, bis die aufkommenden Prozeßwellen seinem langgehegten Wunsch nach der
Ausrottung des "greulich und abscheulich Unwesen der
Zauberey"[75] in Erfüllung gehen lassen konnte.
Was für
den Fürsten gilt, gilt auch für seine Exekutive, den Hofrat. Der war in Kurköln
zu dieser Zeit eher Verwaltungsspitze als Gericht. In ihm kamen zum Teil
gelehrte Juristen zusammen, die ihre Ausbildung fast immer im konservativen
Köln genossen hatten, zum anderen Teil seit Beginn des 17. Jahrhunderts Räte
von Hause aus, d.h. landsässige Adelige.[76] Nun waren adelige Kölner Landstände
nicht unbedingt nur kleine Unterherren. Grafen wie Ritter waren häufig in
mehreren Territorien begütert, und es war nicht selten, daß ein kurkölnischer
Landstand zugleich auch ein souveräner Reichsstand war, wie z.B. die Grafen von
Salm-Reifferscheidt, von denen schon die Rede war. Genausogut konnte es sein,
daß eine Familie ohne Rücksicht auf Landesgrenzen die ganze Region durchdrang,
wie z.B. die von Palandt, deren einer als jülichscher Kanzler ein eifriger
Hexenverfolger war, während ein anderer als kurkölnischer Hofrat agierte. Zudem
waren einzelne Hofräte zugleich Amtleute in den näher gelegenen Ämtern. Von
Spannungen zwischen der Gruppe der gelehrten Juristen und derjenigen der Räte
von Hause aus, wie sie in Bayern gerade in der Frage der Hexenverfolgung
aufgetreten sind,[77] ist nichts bekannt, wiewohl dergleichen
nicht ausgeschlossen werden kann. In Bezug auf die Hexenfrage jedenfalls gibt
es keinen Hinweis darauf, daß hier innerhalb des Hofrates von irgendeiner Seite
Widerstand gegen die Verfolgungen aufgekommen wäre. Ausdrücklich heißt es im
Hofratsprotokoll vom 31. August 1628, man solle dem Schultheissen zu Lechenich
schreiben, der Hofrat, "sehe ...
dieß Executions wesen aller orthen gern befürdert".[78] Sein Allheilrezept
ist allerdings bei Anfragen einzelner Amtmänner oder Schöffengerichte - trotz
der abschlägigen Antwort nach Lechenich - in der Regel die Empfehlung der
Hinzuziehung "unparteiischer Rechtsgelehrter". Das entspricht dem
Wortlaut der kurkölnischen Hexenordnung von 1607, in der es heißt:
"Und
Anfangs sollen sie wissen, daß sie in zweiffelhafftigen undt ihrem Verstandt
überstiegenen pfhällen, allezeit unpartheyische Rechtsverstendige, oder daß
Oberhaubtgericht vermögh der peinlichen
Halßgerichts-Ordtnungh consuliren und für sich selbsten nichts vornehmen oder
erkennen sollen".[79]
Die
zunehmenden Schwierigkeiten mit der Finanzierung der hohen Verfahrenskosten
nahm den Hofrat ab 1627 immer mehr in die Pflicht. Er reagierte darauf am 30.
September 1628. In der Sitzung war wieder ein Bericht des Lechenicher Kellners
über die Schwierigkeiten der Kostenregelung zu behandeln. Das Problem wurde zu
einem nicht geringen Teil durch die Anwesenheit der empfohlenen Rechtsgelehrten
vergrößert, die für sich saftige Honorare und Tagegelder beanspruchten.
Zunächst aber wurde vor den Mitgliedern des Hofrates die kurmainzische Ordnung
"ratione declarationis bonorum"
verlesen. Daraufhin fiel der Beschluß, nach Mainzer Vorbild die bisherigen
Einzelbeschlüsse zu einer eigenen kurkölnischen Konfiskationsordnung
zusammenzufassen. Sie sah vor allem vor, bei Verhaftung einer verdächtigen
Person ein Verzeichnis aller immobilen und beweglichen Güter anzulegen, davon
die Hälfte für den Ehepartner sowie die Pflichtteile für die Kinder abzuziehen,
den Rest aber bei Verurteilung zur Deckung der Unkosten zu verwenden. Zudem
wurden für Schultheiß, Schöffen und Vogt feste Sätze eingeführt, um deren
Unkosten und Einkommensausfälle zu kompensieren.[80] Was allerdings fehlt, ist ein fester
Gebührensatz für die Tätigkeit der so oft empfohlenen Rechtsgelehrten, welche
in aller Regel ein Vielfaches der Gebühren der anderen Gerichtspersonen für
sich forderten.
Neben der
weltlichen Obrigkeit spielte in der Lebenswelt der Frühen Neuzeit natürlich
die kirchliche Obrigkeit eine wichtige Rolle. Es ist gut genug bekannt, daß es
die Kirche war, auf deren Boden die Ideologie der Hexenlehre heranwuchs, deren
Früchte die massenhaften Verfolgungswellen waren. Ebenso ist bekannt, daß trotz
aller Konfessionalisierung der Hexenfrage seit dem Ende des 16. Jahrhunderts
eine offizielle Stellungnahme der katholischen Kirche zu den Prozessen selber
nicht formuliert wurde, obgleich die Lehre eines Binsfeld oder Delrio inoffiziell
ein so hohes Maß an Verbindlichkeit erlangt hatte, daß selbst ein Friedrich
Spee nur noch an der Prozeßpraxis Kritik üben konnte. Es muß daher von
Interesse sein, nach der Haltung der kirchlichen Obrigkeit im Erzbistum Köln zu
fragen. Der Erzbischof selbst gibt uns dabei keine Rätsel auf, war es doch Ferdinand
in eigener Person, der zugleich das Amt des Bischofs und des Herzogs
(=Kurfürsten) innehatte. Undurchsichtig sind allerdings die Rollen der
Vertreter des Bischofs, der "vicarii
generales". Davon gab es drei, den Generalvikar, den Weihbischof und
den Offizial. Vom Generalvikar Johann Gelenius haben wir schon gehört, daß er
in irgendeiner Weise in die Lechenicher Prozesse gegen die Kölner Klarissen
verwickelt war, obwohl er nach der Hinrichtung Katharina Henots anscheinend
die Position ihres Bruders Hartger ergriffen hat. Gelenius zögerte auch nicht,
auf Befehl des Erzbischofs alle Pfarrer der Erzdiözese anzuweisen, gegen das
abscheuliche Laster der Hexerei und zur Beförderung des Prozeßwesens Predigten
abhalten zu lassen. Trotzdem nutzte er seine eigene Möglichkeit, die Visitation
nämlich, nicht im geringsten zum Aufspüren von Hexen aus. In keinem der
vorhandenen Visitationsprotokolle aus der Zeit der großen Prozeßwellen wird
nach Hexen oder Hexereiverdächtigen gefragt. Es kann höchstens in der Antwort
einmal vorkommen, daß beiläufig eine verbrannte Hexe erwähnt wird, aber das
läßt die Visitatoren nicht weiter nachhaken, weil es sie offensichtlich nicht
weiter interessiert.[81] Dieses Desinteresse teilt auch der
päpstliche Nuntius, von dem man eigentlich erwarten würde, daß er eine so
ungewöhnliche und spektakuläre Erscheinung wie das massenhafte Errichten von
Scheiterhaufen (man muß von der Kölner Stadtmauer überall in der
niederrheinischen Bucht die Rauchsäulen und den Feuerschein gesehen haben!) in
seinen Berichten nach Rom erwähnt.[82] Auch der Kölner Dominikanerprior, der
als päpstlicher Inquisitor für die Erzdiözese Köln eingesetzt ist, rührt sich
nicht.[83] Der Bonner Archidiakon und Propst des
Bonner Cassiusstiftes, Franz Wilhelm von Wartenburg, der in seinen eigenen
Bistümern selbst ein eifriger Hexenverfolger war, nimmt ebensowenig Stellung
wie seine Stiftsherren, obwohl einer der Bonner Kanoniker, der Pfarrer Johannes
Jordanäus, sich 1629 in einer engagierten Streitschrift gegen die Nadelprobe
der Hexenordnung seines Fürsten und Bischofs Ferdinand stellt. Weihbischof
Otto Gereon dagegen hat allem Anschein nach in den im Amt Lechenich 1629
anhängigen Prozessen mit den beiden Kommissaren Blankenberg und Rommerswinckel
zusammengewirkt, indem er z.B. eine Liste mit Namen besagter Personen
genehmigt hat.[84] In die Beratung über diese Liste sei
auch das Domkapitel involviert gewesen, teilt der Weihbischof dem Lechenicher
Amtmann mit. Gar nichts wissen wir zur Zeit über die Haltung des Offizial, d.h.
des bischöflichen Richters. Insgesamt gibt die Rolle der kirchlichen Obrigkeit
in der kurkölnischen Hexenverfolgung noch eine Reihe von Fragen auf, die erst
geklärt werden können, wenn zusätzlich zu den gerichtlichen und administrativen
Quellen auch die kirchlichen Quellen der entsprechenden Jahre auf Erörterungen
der Hexenverfolgung hin durchgesehen worden sind.
Die
Hexenkommissare
Unter den
"unparteiischen Rechtsgelehrten", die in der Hexenordnung und in den
Hofratsprotokollen erwähnt werden, sind die Schöffen der beiden Hofesgerichte
von Köln und Bonn zu verstehen, die als kurfürstliche Hochgerichte im 17.
Jahrhundert die höchste gerichtliche Instanz Kurkölns bildeten. Sie reagierten
laut Hexenordnung und auch nach Ausweis der erhaltenen Prozeßakten, etwa aus
Schwarzrheindorf, erst auf Anforderung. Da sie dann aber häufig direkt in den
jeweiligen Orten erschienen und die laufenden Prozesse in die Hand nahmen,
hatte ihr Auftreten dort eine ungemein katalysierende Wirkung für den weiteren
Verlauf der Verfolgung. Spuren dieser Tätigkeit lassen sich in den
Hofratsprotokollen schon seit 1595 entdecken, doch stoßen wir auf den häufigen
Einsatz der Kommissare erst in der großen Verfolgungswelle ab 1626. Gerd
Schwerhoff hat in seinem Beitrag (s.o.) überzeugend dargelegt, daß in Bezug auf
die Hexenprozesse innerhalb der Reichsstadt Köln das unterschiedliche Verhalten
des Hohen Weltlichen Gerichts in den 20er Jahren des 17. Jahrhunderts mit einem
Generationswechsel unter den Schöffen dieses Gerichtes zu tun hat. Dies erklärt
die erhöhte Verfolgungsbereitschaft innerhalb des geschlossenen Systems dieser
Stadt, wo jeder Fall, der über den Anfangsverdacht hinausging, vor die
kurfürstlichen Schöffen des Hofgerichtes gelangte. Für die Städte und Dörfer
des Erzstifts läßt sich daraus jedoch noch nichts folgern, weil wir gar nicht
wissen, in wievielen Fällen Hexenprozesse seit 1626 abgehalten worden sind,
ohne daß Kommissare hinzugezogen wurden. Daß es solche Verfahren durchaus gab,
beweisen uns vielfältige Eintragungen in den Hofratsprotokollen und
Kellnereirechnungen, wo etwa wegen der Hexenjustiz höhere Lohnforderungen des
Gerichtspersonals auftauchen, auch ohne daß es hier zum Einsatz von
Hexenkommissaren gekommen wäre.
Für den
heutigen Betrachter schwingt im Begriff "Hexenkommissar" etwas von
Politkommissar, Totalitarismus und übermächtigem Staatsapparat mit. In den
zeitgenössischen Quellen heißt es jedoch schlicht "commissarius", ohne den Zusatz "sagarum" oder "inquisitionis
magiae". Dies scheint nur den beiden Generalkommissaren Kleinsorgen
und v. Hoxar vorbehalten gewesen zu sein, die im Zusammenhang mit der
Hexenordnung von 1607 in Westfalen eingesetzt wurden. Für die hier gemeinten "commissarii" wäre ein solcher
Zusatz auch völlig unpassend gewesen, denn der Gebrauch des Begriffes läßt
sich gar nicht auf den Zusammenhang mit Hexenprozessen einschränken. Schon die
kurkölnische Gerichtsordnung von 1537 macht nämlich deutlich, daß unter "commissarii" die gelehrten Juristen
zu verstehen sind, die als Schöffen am Weltlichen Hofgericht zu Köln ihren
Dienst tun.[85] Der von Ferdinand mit der
Verwaltungsordnung vom 2. Januar 1597 neuetablierte kurkölnische Hofrat trat
nicht an die Stelle dieses Gerichts, sondern schuf sich ein ihm zugeordnetes
zweites Hofgericht, das Hohe Weltliche Gericht zu Bonn.[86] Die Zuweisung der Fälle an eines der
beiden Hochgerichte wurde als "comisse" bezeichnet, die dort tätigen
Juristen, die der engen Zusammenarbeit wegen häufig im Hofrat anwesend waren,
werden gleichermaßen als Schöffen wie als "commissarii" bezeichnet.
In entsprechender Weise spricht die kurkölnische Appellations-Ordnung von 1653
von "weltlichen
Hof-Gerichts-Commissarios".[87] Der Begriff ergibt sich also nicht aus
der absolutistischen Methode einer besonderen Beauftragung eines Juristen
durch den Kurfürsten, wie es etwa beim brandenburgischen Kommissar der Fall
ist,[88] sondern er leitet sich von der
Anstellung eines Juristen an einem der beiden kurkölnischen Kommissionsgerichte
ab.[89] Er geht sogar über den Bereich der
Hofgerichte hinaus: In den kurkölnischen Unterherrschaften wurde auch der
Vertreter des "cavallier"
im Vorsitz des Gerichtes als "commissarius"
bezeichnet.[90] Darüber hinaus fand der Begriff "commissarius" in der Amtssprache
der Zeit in vielfältiger Weise Verwendung. Die Visitatoren der landesherrlichen
Visitation von 1567 waren Kommissare,[91] der brutale Steuereintreiber des
Kurfürsten Ernst, Hieronymus Michiels, war Generalkommissar,[92] ebenso die beiden zur Hexenverfolgung
eigens eingesetzten westfälischen Beamten,[93] die Landdechanten werden in der
Aufforderung an den Generalvikar zur Hexenpredigt als "geistliche
commissarii" bezeichnet,[94] und auch in anderen Zusammenhängen
taucht das Wort auf. In Verbindung mit Hexenprozessen meint es jedoch immer die
Schöffen der beiden Hohen Weltlichen Gerichte. Ein Beispiel für die Praxis
dieses Herbeirufens hat sich in den Prozeßakten der Herrlichkeit Vilich, auf
dem rechten Rheinufer gegenüber von Bonn gelegen, erhalten, Dort ruft die
Äbtissin von Schwarzrheindorf als Gerichtsherrin im Jahre 1630 den Dr. Franz
Buirmann, "scabinus alti iudicii
Bonnensi" zur Hilfe, weil man mit der Denunziation der Frau des Schultheißen
nicht zurecht kommt.[95]
Über die
Tätigkeit der kurkölnischen Hexenkommissare im rheinischen Teil des Kurstaates
wissen wir nicht viel.[96] Erstaunlich an dem Wirken dieser
kurkölnischen Juristen ist, daß ihr Aktionsraum nicht nur auf das kurkölnische
Territorium beschränkt blieb. So ist von Franz Buirmann bekannt, daß er auf das
Hilfeersuchen des dortigen subdeligierten Schöffengerichts in die Hexenprozesse
der Stadt Siegburg eingriff.[97] Siegburg allerdings gehörte der
Reichsabtei auf dem dortigen Michelsberg und lag kilometerweit im Bereich des
Herzogtums Berg. Auch in Jülich sind kurkölnische Hexenkommissare
offensichtlich angefordert worden. Dr. Kaspar Liblar, ein Studienkollege von
Franz Buirmann, der mit ihm zusammen ab 1636 in Siegburg wirken sollte, war
schon 1629 im jülichschen Frechen aktiv, wo er in zwei Prozessen an der
Urteilsfindung beteiligt war.[98]
Das Bild
der Hexenkommissare wird dominiert durch die dämonische Gestalt des mehrfach
genannten Franz Buirmann und seines Kollegen Jan Möden. Buirmann war ein
gewinnsüchtiger und sadistischer Mensch, in dessen Wirken die ganze
Widerwärtigkeit und Absurdität der Hexenverfolgung überdeutlich zum Tragen
kommt.[99] Ob es aber auch typisch ist für das Handeln
der Kommissare, läßt sich angesichts der Quellenlage nur schwer beurteilen. Die
meisten der Quellen, die wir noch aus dem Rheinland besitzen (Schwarzrheindorf,
Heimerzheim, Siegburg, Rheinbach), haben mit Franz Buirmann zu tun. Zweifellos
ist die Konsequenz des Wirkens auch der unauffälligen und wenig bekannten
Kommissare, daß durch die Präsenz der Kölner und Bonner Schöffen "vor
Ort" der gelehrte Hexenbegriff mit seinem Verschwörungsmythos und seinen
Kettenprozessen in die Dörfer und Städtchen Kurkölns getragen wurde. Dadurch
waren die Hexenkommissare ohne jeden Zweifel Katalysatoren, die dafür gesorgt
haben, die Anzahl der Opfer der Hexenjagden zu vervielfachen.
Täter und
Opfer
Ohne eine
systematische Auswertung aller noch vorhandenen Prozeßakten der Verfolgungen im
Erzstift Köln ist es natürlich schwierig, konkrete Aussagen über die
Schichtenzugehörigkeit der Prozeßopfer zu machen. Die Dissertation von Peter
Heuser wird zumindest für einige Ämter und Unterherrschaften genauere Daten
vorlegen können. Die folgenden Aussagen beschränken sich auf die Auswertung des
gedruckten Materials, sie sind also gewissermaßen als ein Zwischenbericht
anzusehen.
Ein
gewisser Hinweis ergibt sich aus den Protokollen des kurkölnischen Hofrates,
der ja beständig mit den Problemen der Prozeßfinanzierung zu tun hatte. Um
welche Summen es sich dabei handelte, selbst, wenn es nicht zu einem
Todesurteil kam, ersieht man aus einer Stelle aus dem Augenzeugenbericht des
Rheinbacher Schöffen Hermann Löher:
"Wan
dan unter 30 oder 40 einer oder eine allen Gewalt von folteren und peinigen außgestenden
hat/ und sie rechts wegen nach langer Gefangnüß/ ... daß sie auff krücken und
stocken gehen/ dan muß er oder sie 1. 2. 3. 400. Reichsthaler/ nach dem sie
reich seyn/ für Gefängnuß und Gerichts Unkosten/ Essen und trincken bezahlen/
und etwan für tausendt Reichsthaler Bürgen/ für dem relaxiren/ (ehe sie auß
der Gefangnüß gehen) stellen/ daß sie nicht flüchtig sollen werden/ und in
keinerley weise Rach üben".[100]
Da die
Regelungen der 1628 erlassenen kurkölnischen Konfiskationsordnung vorsahen, vor
der Beschlagnahmung des Vermögens erst die Hälfte als Erbteil des Ehepartners
und die gesetzlichen Erbteile der
Kinder abzuziehen, gab es gar nicht mehr so viele ärmere Leute, deren Vermögen
ausreichend war, um die hohen Kosten für ihre Gefangenschaft, Folterung und
Hinrichtung zu bestreiten. Der Hofrat war aber - gemessen an der Gesamtzahl der
Opfer - nur in verhältnismäßig wenigen Ausnahmefällen tätig. Daß in den Ämtern
Hardt, Lechenich und Nürburg die Prozeßfinanzierung relativ bald in erhebliche
Schwierigkeiten brachte, dürfte an den Opfern mit geringerem Vermögen gelegen
haben. Die Tatsache, daß die Verfolgungen sich dort dennoch über Jahre
hinziehen, führt zu dem Schluß, daß die Beschuldigungen wegen Hexerei nicht nur
die Angehörigen der Unterschichten getroffen haben. Interessant ist hierfür
eine Stelle aus dem Brief des Rentmeisters zu Alfter bei Bonn an seinen Herrn,
den Grafen von Salm-Reifferscheidt, aus dem Jahre 1628:
"Verlitten
montagh ist die alde Wirthin zu Bon in der Blomen uff der Höhe verbrandt, ahm
selben tagh auch zwischen Weßelingh und Goderff der Zollner, neben der
Schultheißinnen zu Metternigh verbrandt worden, und wird noch vill von
vornehmen richen, doch mir unbewust und unbekhanden leuthen, so in Bon und
sunsten sein, welche der zauberkunst sein sollen, gesaget, welches die zeit ahn
den tag bringen wirdt."[101]
Trägt man
einmal zusammen, welche Angehörigen der dörflichen und städtischen Oberschicht
und welche kurfürstlichen Amtsträger von den Verfolgungen berührt wurden, kommt
in der Tat eine stattliche Liste zusammen. Die alte Blumenwirtin Elisabeth
Kurtzrock, von welcher der Alfterer Rentmeister sprach, gehörte zu den höchsten
Bonner Bürgerkreisen und war Witwe eines Bonner Bürgermeisters. Auch in
Ahrweiler wurde 1629 die Frau des Bürgermeisters hingerichtet.[102] In Rheinbach war es 1631 der
Alt-Bürgermeister selbst.[103] Hier war eine der reichsten Frauen der
Stadt das dritte Opfer der Verfolgung, die mit einer armen Dienstmagd begonnen
hatte.[104] In Heimerzheim waren unter den zehn
bekannten Opfern Prozesse von 1636 zwei wohlhabende Frauen, eine davon die
Witwe des Domhalfen, d.h. eines reichen Pächters.[105] Halfenfrauen sind auch unter den Opfern
im Drachenfelser Ländchen.[106] Im Dörfchen Metternich starb die Frau
eines Schultheißen auf dem Scheiterhaufen, d.h. eines Dorfvorstehers und
kurfürstlichen (Zivil-) Richters.[107] Auch in Vilich gegenüber Bonn traf es
die Frau des Schultheißen.[108] In Arloff im Amt Hardt wird die Mutter
des Schultheißen der Hexerei bezichtigt.[109]
Auch anderswo waren die Schultheißen und Schöffen bedroht, so der Niederbachemer
Gerichtsschöffe Friedrich Weinrich, dem 1644 durch Intervention des Kurfürsten
das Leben gerettet wurde, allerdings gegen Urfehde und bei Verlust seiner
ganzen Habe.[110] In Meckenheim und Flerzheim zusammen,
wo der Doktor Jan Möden als Kommissar agierte, richtete sich die Verfolgung
nach Aussage Hermann Löhers gegen den Flerzheimer Schultheißen, sechs oder
sieben Schöffen und zehn oder elf Schöffenfrauen.[111] Entsprechendes gilt für Rheinbach:
Hermann Löher erzählt von einem Ansuchen des Hexenkommissars Franz Buirmanns
an die Schöffen, ohne Nennung von Namen auf die Verhaftung von zwei Personen zu
drängen, was die Schöffen sehr in Schrecken setzt, "dan sie zu vorn 2. 3. 4. solche unwissende Urtheilen über standts
Persohnen gegeben/ welche auch seind verbrandt worden."[112] Der älteste Schöffe Herbert Lapp bezahlt
seine Weigerung mit dem Leben. Zu diesem Zeitpunkt sind in Rheinbach schon der
Schwiegervater des Schöffen Jan Beuwel, die Schöffenwitwe Apollonia Sinings und
die Ehefrau des Schöffen Gotthardt Peller verbrannt worden. Die beiden Schöffen
Hermann Löher und Richard Gertzen können sich 1636 in letzter Sekunde mit ihrem
Familien nach Amsterdam retten. Der Schöffe Gotthardt Peller, der 1636 eines
natürlichen Todes stirbt, ist zu diesem Zeitpunkt wegen entsprechender
Besagungen schon mit der Verhaftung bedroht. Über den Tod einer alten
Rheinbacher Frau auf dem Folterstuhl, den Franz Buirmann als ein Werk des
Satans ausgeben will, macht der kurfürstliche Vogt Dr. Andreas Schweigel dem
Kommissar in Gegenwart der Schöffen, wenn auch in lateinischer Sprache,
heftige Vorwürfe. Auch dieser hat damit sein Schicksal besiegelt. Trotz Amtes
und akademischer Würde muß er 1636 als Zauberer den Scheiterhaufen besteigen.[113] Damit sind bis auf zwei stets
willfährige Schöffen alle Männer, die 1631 Gerichtspersonal und Stadtregierung
von Rheinbach gestellt haben, fünf Jahre später getötet oder geflohen. An ihre
Stelle sind andere gerückt, von denen sich der Kaufmann Hermann Löher jedoch
betont absetzt: Strohdecker, Müller, Achsenmacher, Schmiede und ungelehrte
Bauern.[114]
Kurfürstliche
Beamte waren offensichtlich auch nicht immun gegen die Verfolgungen, wie die
Erwähnung des Godorfer Zolleinnehmers gezeigt hat. 1639 gerät sogar der Kellner
von Adenau, d.h. ein kurfürstlicher Steuerbeamter, in die Fänge der
Hexeninquisition. Seine Appellation an den Reichshofrat hat ihn möglicherweise
gerettet.[115] In Meckenheim bezahlt der Ortspfarrer
sein mutiges Einschreiten gegen die Verfolgungen beinahe mit dem Feuertod. Nur
allerhöchste Protektion rettet ihn.[116] Der Rheinbacher Pfarrer Wienand Hartmann
überlebt die Verfolgungen zwar unangefochten, aber er weiß um seine Gefährdung,
denn in seinen Briefen an Hermann Löher läßt er äußerste Vorsicht walten.[117]
Die
Zufälligkeit der einzelnen Posten dieser Aufzählung läßt sich nicht leugnen. Es
ist aber zu bemerken, daß man, welche Quelle oder Darstellung zur Hexenverfolgung
in einzelnen Orten und Regionen des Kölner Erzstifts man auch aufschlägt, immer
wieder die Erwähnung hochrangiger Ortsbewohner oder ihrer Angehörigen unter
den Opfern findet. Vor allem Bürgermeister, Schultheißen und Schöffen finden
sich in bemerkenswerter Häufung. Ohne die systematische Auswertung größerer
Quellenbestände wie den Prozeßakten von Schönstein, Bliesheim oder dem Drachenfelser
Ländchen ist es noch zu früh, nach einem Grundmuster zu fragen, das eventuell
den Angriffen auf die bäuerliche und bürgerliche Oberschicht zugrundegelegen
hat, wie es etwa Walter Rummel in seiner Arbeit über die Mosel vorbildhaft
nachgewiesen hat.[118] Die Ähnlichkeit mit dem, was in
"Bauern, Herren und Hexen" zu lesen ist, ist jedoch verblüffend.
Offensichtlich machte die kurkölnische Verfolgung nur vor zwei Gruppen halt:
Dem Adel und dem hohen Klerus.
Wie sieht
es mit der geschlechterspezifischen Verteilung aus? Auch hier ist die
Einschränkung zu machen, daß die hier folgenden Aussagen lediglich ein
Zwischenergebnis darstellen. Für das erwähnte Drachenfelser Ländchen finden
sich in der Literatur Angaben zu 27 Prozessen aus der Zeit zwischen 1630 und
1645, bei denen es sich um 22 Frauen und 5 Männer handelt. In Heimerzheim ist
es genauso, hier stehen acht Frauen zwei Männern gegenüber. Für Rheinbach sind
die gesamten Opferangaben, die sich eher zufällig durch das Werk von Hermann
Löher ziehen, noch nicht zusammengestellt. Doch gerade bei ihm finden sich eine
ganze Reihe von männlichen Opfern. Männer fehlen also in keiner der bekannten
Verfolgungsquellen. Obwohl die aus den veröffentlichten Hexenprozessen
gewonnenen Angaben als eher zufällig anzusehen sind, stimmen sie doch mit den
Befunden aus dem kurkölnischen Herzogtum Westfalen oder aus dem Saargebiet
überein.[119] Daher spricht einiges dafür, einen
Anteil von etwa 20-25% männlichen Opfern anzunehmen.
Es ist
möglich, daß diese männlichen Opfer die Phantasie der Zeitgenossen stärker
beflügelten, weil ihre Zugehörigkeit zur Teufelssekte eventuell schwerer mit
dem Hexenstereotyp der Volksüberlieferung in Einklang zu bringen war. Der
Pfarrer von Mehlem jedenfalls, der in seinem Kirchenbuch die Namen aller wegen
Hexerei hingerichteten Opfer seines Kirchspiels aufgeschrieben hat, kommentiert
nur das Schicksal eines davon, und zwar des einzigen 1628 hingerichteten Mannes
namens Philipp Quantzip, der später an das Bonner Hochgericht überführt und
dort hingerichtet worden ist.:
"Anno
1628, am 16. September, ist Philipp aus Lannesdorf, der ein Werwolf war, zu
Bonn verbrannt worden. Der Dämon hat ihn im Kerker erwürgt. Mit ihm ist ein 14
Fuß langer Rosenkranz verbrannt worden, in den gewickelt er sich zu Boden warf
und in dem er vom Dämon durch die Luft getragen wurde und der ihm alle Wünsche
erfüllte. In der Kirche war er immer der erste und der letzte, zuhause und im
Kerker konnte er nicht mehr beten."
Der
Pfarrer habe selbst einen Ledergürtel von einzigartiger Stärke gesehen und in
Händen gehalten, an dessen Ende eine Schnalle von wunderlicher Größe war, wie
man sie sonst an großen Ketten findet"[120] Von einem solchen Gürtel hören wir auch
in den Verfolgungen im Drachenfelser Ländchen. Hier soll Peter Dick aus
Niederbachem vom Teufel einen Werwolfsgürtel erhalten haben, drei Finger
breit. Wenn er diesen umgelegt habe, sei er zum Wolf geworden und habe Schafe
gerissen, die er dann als Mensch verzehrt habe.[121]
Wenden wir
uns zuletzt der Haltung der Bevölkerung zu. Dazu sollten wir uns fragen, wie
die große Verfolgungswelle von 1626 ff. ins Leben gerufen worden ist.
Über die
genauen Umstände des Beginns dieser großen Kölnischen Verfolgungswelle sind
wir, wie erwähnt, nicht informiert. Es ist nicht einmal auszuschließen, daß
noch vor dem April 1626 in ganz anderen Regionen als dem Amt Hardt Prozeßserien
begannen, von denen der Hofrat mangels Komplikationen keine Notiz nahm. Und
doch liefern uns die Hofratsprotokolle des Jahres 1626 einen wichtigen Hinweis.
Am 26. September 1626 heißt es nämlich: "Underthanen des scholteßenambts zu Uersfeld im ambt Nürburg, Hexerei
betreffend. Pitten uber die sich derends vielfaltig erzeigende hexerei ein
inquisition furzunehmen."[122] Damit - und das wird angesichts der
Schwäche der Zentralgewalt in Kurköln keinen Kenner der Landesgeschichte überraschen
- werden die eigentlichen Akteure und Initiatoren sichtbar. Es zeigt sich eben
auch im Rheinland, "daß ganz
durchschnittliche Menschen auf dem Lande die Jagd auf Hexen und Zauberer nicht
nur akzeptierend hinnahmen, sondern aktiv beförderten, daß sie, nicht etwa
'blindem Wahn' und obrigkeitlichen Hetzkampagnen folgend, Hexenverfolgungen
gegen die eigenen Dorfmitglieder richteten, um der angeblichen Macht der Hexen
eine gemeindliche entgegenzustellen".[123] Das Begehren der Bevölkerung hat trotz
der Quellenarmut seine Spuren hinterlassen. Die Ursfelder gehen im Sommer 1627
noch einen Schritt weiter, indem sie etliche ihrer Nachbarn als Hexen anzeigen.[124] Damit haben sie sich die Prozesse regelrecht
erzwungen. Andere Dörfer folgen diesem Beispiel. So hören wir aus dem Amt
Andernach, daß sich die Einwohner 1629 darüber beschweren, daß der Amtmann
keine Hexenverfolgung ins Werk setze. Auch die Intensivierungen schon
bestehender Verfolgungen werden gefordert. So kommen die Einwohner des Amtes
Nürburg 1629 um eine Verschärfung der Hexeninquisition ein. Im Amt Brühl hören
wir entsprechendes 1631, gleichermaßen im Amt Lechenich, und 1632 in der Stadt
Ahrweiler.[125] Ganz zweifellos stößt der Verfolgungswille
der Bevölkerung, der sich ab 1626 immer wieder in Bittschriften äußert, auf
einen ebensolchen Verfolgungswillen des Hofrates, dem dadurch das so begehrte
Mittel gegeben wird, im Einklang mit der Bevölkerung die Amtleute zu
disziplinieren. Diese waren nämlich mit dem massiven Verfolgungsbegehren der
Einwohner wie auch mit der konkreten prozeßtechnischen Abwicklung der Verfahren
vielfach überfordert, wie uns ihre Hilferufe an den Hofrat zeigen. Doch genau
wie in den südlicher gelegenen Territorien reagiert die kurkölnische Regierung
hier auf schon Vorgegebenes. Die eigentlichen Akteure etwa an der Mosel oder an
der Saar waren andere. Es waren die Ausschüsse, die selbsternannten
Inquisitionsgremien der Dorfgemeinden, die via Hexenverfolgung
"gemeindliche Macht" demonstrierten oder gar erst aufbauten. Findet
sich so etwas, so fragt man sich zum Abschluß, etwa auch in Kurköln, oder haben
wir es hier doch bloß mit Massenhysterie und "blindem Wahn" zu tun?
Bisher ging man davon aus, daß in Kurköln keine derartigen Ausschüsse existiert hätten. Anders als im Mittelrheingebiet, wo das Ausschußwesen als Ausdruck kommunalistischer Emanzipationsbestrebungen wohl schon im Spätmittelalter zu greifen ist, kennt die Forschung zur niederrheinischen Agrargeschichte bisher den Typus des lokalen Ausschusses als Exekutiv- oder Ordnungsorgan nicht. Und doch finden sich bei längerem Suchen gerade in der Hexenverfolgung auch in Kurköln Spuren jener Ausschüsse, die uns durch die Arbeiten z.B. von Rummel oder Labouvie für das Mosel- oder Saargebiet bekannt geworden sind. In der vermutlich bedeutendsten erzählenden Quelle zur rheinischen Hexenverfolgung, Hermann Löhers Augenzeugenbericht aus Rheinbach, findet sich der Satz, daß die Junker und Beamten "auf anklagen der gemeinen ausschuß Mannen Fam (= guten Ruf) rauben, erzwungen peinlichen luegen besagen, nach rath der falschen Zauber Richteren ihr 50, 60, 70 jahrige fromme Mannen und tugentreiche Frawen vor Zauberer und Zauberinnen verbrennen".[126] Das ist genau das Muster von Zusammenspiel von Hexenausschuß, Amtmann und Kommissar, das Walter Rummel in "Bauern, Herren und Hexen" für die untere Mosel so präzise dargestellt hat. Auch für die Herrschaft Wehr im kurkölnischen Amt Andernach und für die Herrschaft Schönstein im Amt Altenwied lassen sich mittlerweile Hexenausschüsse nachweisen.[127] Auffällig ist jedenfalls das intensive Interesse Einzelner am Fortkommen der Prozesse. In dem Verfahren gegen Christine Boshammer zu Arloff, die sich an das Reichskammergericht gewandt hat, tauchen in den Hofratsprotokollen am 3. Januar 1628 "Reinhold Billig, Johan Graw et consortes" auf.[128] Mit Sicherheit darf man annehmen, daß sie es auch waren, die zwei Wochen später dem Kurfürsten selbst zur Anzeige brachten, daß die Boshammer viel besser als andere Prozeßopfer behandelt und nicht einmal richtig eingesperrt werde.[129] Natürlich ist es Spekulation, hinter Reinhold Billig und seinen Kumpanen einen Hexenausschuß zu vermuten, aber es ist immerhin des Nachdenkens wert, daß hier Privatpersonen auftauchen, deren Handlungsweise ganz dem aus Mittelrhein-, Mosel- und Saargebiet bekannten Muster entsprechen. Dazu paßt der Befund über den Beginn der großen kurkölnischen Verfolgungswelle von 1626, wo das Verfolgungsbegehren der Bevölkerung in den Dörfern der Eifel-Ämter die Prozesse auslöste. Wenn der "Krieg gegen die Hexen", der in der ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts im südlichen Teil des Erzstiftes Köln zweifellos stattgefunden hat, aber keine obrigkeitlich dekretierte Maßnahme, sondern eher ein "Volkskrieg" war, dann allerdings müssen wir befürchten, daß das eigentliche Ausmaß an Leid und Verfolgungen weit über das hinausgeht, was uns in den Quellen der rheinischen Archive erhalten geblieben ist.
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[1] W. G. Soldan/H. Heppe, Geschichte der Hexenprozesse, neu bearbeitet von Max Bauer, 2 Bde., München 1912 (Nachdruck Hanau 1976), S. 50-52; Emil Pauls, Zauberwesen und Hexenwahn am Niederrhein, in: Beiträge zur Geschichte des Niederrheins (= Jahrbuch des Düsseldorfer Geschichtsvereins 13), Düsseldorf 1898, S. 136-242, hier S. 217.
[2] So etwa die Prozesse aus dem Drachenfelser Ländchen bei Godesberg, aus der rechtsrheinischen Exklave Schönstein an der Sieg oder aus Lechenich und Umgebung. Diese Tatsache läßt vermuten, daß es auch in anderen Adelsarchiven noch unerforschte Prozeßakten geben könnte, doch steht der Nachweis noch aus.
[3] Vor allem die Dissertation von Peter Arnold Heuser an der Universität Bonn über die kurkölnischen Hexenverfolgungen.
[4] Willem de Blécourt/Hans de Waardt, Das Vordringen der Zaubereiverfolgungen in die Niederlande. Rhein, Maas und Schelde entlang, in: Andreas Blauert (Hrsg.), Ketzer, Zauberer, Hexen. Die Anfänge der europäischen Hexenverfolgungen, Frankfurt/Main 1990, S. 182-216, hier S. 189.
[5] Hüls 1492, Rheinberg 1499, Ahrweiler 1501, Bonn 1507 u. 1510, Umgebung von Brauweiler 1518/19, Linz 1574, Leubsdorf bei Neuwied 1574. Alle Angaben mit Belegstellen bei Pauls (wie Anm. 1), S. 228 f. Da im bergischen Ratingen 1499 ein Prozeß durch die Flucht einer Frau aus dem linksrheinischen Alpen ausgelöst worden ist, muß man diesen kurkölnischen Ort wohl noch hinzurechnen.
[6] So die Annahme von Blécourt und de Waardt (wie Anm. 4).
[7] Es ist allerdings so, daß in dem gut dokumentierten Ratinger Prozeß von 1499/1500 der gelehrte Hexenbegriff noch nicht zur Anwendung gekommen ist. Vgl. dazu Erika Münster (Bearb.), Zaubereianklagen in Ratingen und Umgebung. Eine Dokumentation, Ratingen 1991 (= Schriftenreihe des Stadtarchivs Ratingen, Reihe C, Bd. 3); dieselbe, Zaubereiverfolgungen in Ratingen und Angermund 1499/1500, in: Ratinger Forum 2 (1991), S. 10-31, hier S. 25.
[8] Duisburg 1513/1514, Ruhrort 1514, Xanten 1516; s. Günter von Roden, Geschichte der Stadt Duisburg, Bd. 1, Duisburg 1970, S. 128; Hans Homann, In der Zeit des Hexenwahns, in: Heimat Duisburg 10 (1968), S. 104-107; W. Crecelius, Bekenntnis einer als Hexe angeklagten Nonne, in: Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins 9 (1873), S. 103-110, hier S. 104.
[9] Viersen 1501, Erkelenz 1502, Kampen 1515, Oosterhout 1517, Roermond 1522, 1525, Bommel 1529 oder Valkenburg 1529; s. Annemarie van Kruysdijk, Heksen in Gelderland, in: Gelre 72 (1981), S. 47-67; s. auch Blécourt/de Waardt (wie Anm. 4), S. 189.
[10] Theo Wolters, Das Hexenwesen, in: Die Heimat. Blätter für heimatliche Geschichte, Volks- und Naturkunde des Heinsberger Landes 8 (1928), Nr. 9, S. 66-68; K. Steffen, Hexenglaube und Hexenprozesse in unserer Heimat, in: Niederrheinischer Heimatfreund 3 (1927), Nr. 1, S. 3.
[11] Pauls (wie Anm. 1), S. 228.
[12] Bergheim 1491, 1503, 1509, 1510, 1511, 1512, 1530, 1531, 1533, 1535 und 1536, Düren 1509, 1510, 1513, 1514, 1515, 1516, 1528, 1529, 1531, 1532, 1535 und 1536, Grevenbroich 1503, 1511, 1512, 1513, 1514 und 1523, Heinsberg 1510, 1511, 1515, 1516, 1522, 1523, 1527, 1528, 1534 und 1535. Alle Angaben s. Pauls (wie Anm. 1), S. 228 f. Zu Düren s. darüber hinaus Erika Münster, Zaubereiverfolgung im niederbergischen Raum um 1500, in: Hildener Museumshefte 5 (1993), S. 71-82, hier S. 78-80.
[13] Zuletzt noch Gerhard Schormann, Der Krieg gegen die Hexen. Das Ausrottungsprogramm des Kurfürsten von Köln, Göttingen 1991, S. 42, 52 f., 146; derselbe, Hexenprozesse in Deutschland, Göttingen 1981, S. 65; Ulrich von Hehl, Die Hexenprozesse der frühen Neuzeit. Rheinische Aspekte eines europäischen Phänomens, in: Festgabe Heinz Hürten zum 60. Geburtstag, hrsg. von Harald Dickerhoff, Frankfurt/Main 1988, S. 243-264, hier S. 251; Wolfgang Behringer, "Erhob sich das ganze Land zu ihrer Ausrottung ...". Hexenprozesse und Hexenverfolgungen in Europa, in: Richard van Dülmen (Hrsg.), Hexenwelten. Magie und Imagination vom 16.-20. Jahrhundert, Frankfurt/Main 1987, S. 131-169, hier S. 163. Rudolf van Nahl, Zauberglaube und Hexenwahn im Gebiet von Rhein und Maas. Spätmittelalterlicher Volksglaube im Werk Johann Weyers (1515-1588), Bonn 1983, S. 210. Von der älteren Literatur sind zu nennen Soldan/Heppe (wie Anm. 1), Bd. 1, S. 495-497; Pauls (wie Anm. 1), S. 213 f.
[14] Derzeit sind allerdings zwei Projekte in Arbeit. Erika Münster will in Kürze eine ausführlichere Studie über die jülichschen Städte vorlegen. Gudrun Gersmann bearbeitet die Überlieferung des Hauptgerichtes in Jülich in Hinblick auf Injurienprozesse.
[15] Übersicht über die Verbreitung der Bekenntnisse im Rheingebiet um das Jahr 1610, in: Geschichtlicher Atlas der Deutschen Länder am Rhein. Mittel- und Niederrhein, bearbeitet von Josef Niessen, Köln 1950, S. 20.
[16] Walter L. Strauss, The German
Single-Leaf-Woodcut 1550-1600. A
Pictorial Catalogue, Bd. 2,
[17] W. Stüwer, Aus der Vergangenheit Meckenheims, in: Heimatbuch der Stadt Meckenheim, Meckenheim 1954, S. 17-117, hier S. 48. In Uerdingen ließ der Amtmann eine gewisse Merg und ihre Tochter sechsmal foltern. Auch die Wasserprobe wurde eingesetzt. S. Friedrich Lau, Geschichte der Stadt Uerdingen am Rhein, Uerdingen 1913, S. 37. Zur Herrschaft Schönstein im rechtsrheinischen Amt Altenwied s. Josef Rinscheid, Hexenwahn im Wildenburger Lande, in: Mitteilungen der Gesellschaft für Westdeutsche Familienkunde 21 (1963), Sp. 203-276. Hierzu demnächst ausführlich die Dissertation von Heuser.
[18] Beiträge zur Geschichte von Stadt und Stift Essen, Heft 10 (1886), S. 118; s. auch Ludwig Potthoff, Die Rellinghauser Hexentaufe, in: Die Heimatstadt Essen (1961/62), S. 160-163.
[19] Pauls (wie Anm. 1), S. 230, unter Berufung auf die Vogteirechnung des Amtes Kaster, die heute nicht mehr auffindbar ist. Vier Frauen wurden hier vom Jülicher Scharfrichter ergebnislos gefoltert. Danach wurde der Ratinger Scharfrichter zur Hilfe gerufen.
[20] Paul Krahforst, Ahrweiler Hexenprozesse im 16. und 17. Jahrhundert, in: Heimatbuch des Kreises Ahrweiler 34 (1977), S. 66-73, hier S. 70. Es kommt zu einem Freispruch. Zu Hülchrath s. Jakob Brenner, Das kurkölnische Amt Liedberg, Mönchengladbach 1930, S. 244. Unter Berufung auf eine Quelle im Archiv der Fürsten von Salm-Dyck auf Schloß Dyck gibt er an, daß zu Hülchrath 1590 drei Frauen gehängt und ihre Körper daraufhin verbrannt wurden. Vgl. auch H. H. Giersberg, Geschichte der Pfarreien des Dekanates Grevenbroich, Köln 1898, S. 303 ff.
[21] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Jülich-Berg III, Amtsrechnung Amt Bergheim. Vgl. Pauls (wie Anm. 1), S. 230. Zu Köln vgl. den Beitrag von Gerd Schwerhoff hier in diesem Band. Eine Übersicht über die Hexenprozesse in Köln bei Irene Franken/Ina Hoerner, Hexen. Die Verfolgung von Frauen in Köln, Köln o.J. (1988), S. 14-25.
[22] Zu Meckenheim und Godesberg: Stüwer (wie Anm. 17), S. 48. Zu Bonn: Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 5, Protokoll vom 9.1.1594.
[23] Belegstellen bei Pauls (wie Anm. 1), S. 230, mit Verweis auf die Bände der kurkölnischen Hofratsprotokolle, Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III. Zu Kempen s. außerdem Helmut Keussen, Zwei Hexenprocesse aus der Krefelder Gegend, in: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein 63 (1896), S. 113-115; s. außerdem Paul Wietzorek, St. Tönis 1188-1969, Horb 1991, S. 18.
[24] Der Amtmann Roist von Werss ließ im Juni 1596 zwei Frauen in die Hardt, den Burgturm, sperren und verlangte ohne vorherige Verhandlung ihre Verbrennung. Der jülichsche Vogt verlangte aber ein ordentliches Prozeßverfahren. Drei weitere Frauen wurden verhaftet. 1597 erging eine Anweisung aus Düsseldorf an den jülichschen Vogt und an den Amtmann von Nideggen zur Hinrichtung. Quelle: Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Jülich-Berg II Nr. 2680-2681 (Kölnische Gebrechen) über die Hexenprozesse in der Vogtei Zülpich. S. auch Kurköln II Nr. 1511: Streit mit Jülich wegen der Gerichtsbarkeit 1596-1791. Vgl. Peter Simons, Der Hexenwahn, in: Unsere Heimat im Wandel der Zeit. Beilage zum Euskirchener Volksblatt 1 (1924), Nr. 18, S. 138. Zu Meckenheim s. Stüwer a.a.O.
[25] Vgl. die Übersicht bei Pauls (wie Anm. 1), S. 230 f.
[26] Peter Neu, Die Arenberger und das Arenberger Land, Bd. 1, Koblenz 1989, S. 504.
[27] In der kurkölnischen Unterherrschaft Wehr bei Maria Laach (Grundherr: Abt von Heisterbach) fanden 1606 und 1609 Hexenprozesse statt, wie aus einer Prozeßakte im Stadtarchiv Trier hervorgeht. Freundlicher Hinweis von Herrn Dr. Walter Rummel, Marburg. Zu Ahrweiler s. Krahforst (wie Anm. 20).
[28] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 22, fol. 387v.
[29] ebenda, fol. 432r.
[30] ebenda, fol. 421r.
[31] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln IV, Nr. 2546, fol. 128r (Ausfertigung) und 181v (Konzept) der erneuerten Pfandverschreibung von 1684.
[32] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln IV, Nr. 2546, fol. 8r.
[33] August Franzen, Die Wiederherstellung des kirchlichen Lebens im Ezbistum Köln unter Ferdinand von Bayern, Erzbischof von Köln 1612-1650, Münster 1941, S. 286-288; zuletzt noch Schormann (wie Anm. 13), S. 52 f.
[34] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 22, fol. 533r/v.
[35] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 23, Eintrag vom 28.1.1627.
[36] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 22, fol. 578v.
[37] Friedrich Wilhelm Siebel, Die Hexenverfolgung in Köln, Bonn (diss. jur.) 1959, S. 54.
[38] Hanna Stommel, Quellen zur Geschichte der Stadt Erftstadt, Bd. 4 (erscheint demnächst). Zu Franziska Henot s. auch Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 23, fol. 247r. Vgl. auch den Beitrag von Gerd Schwerhoff in diesem Band.
[39] Pauls (wie Anm. 1), S. 221.
[40] "Underthanen
des Scholteßenambts zu Uersfeld im Ambt Nürburg, Hexerey betr[effend]
Pitten uber die sich der ends vielfaltig erzeigende hexerei ein inquisition
furzunehmen.
Conclusum: Domit bei diesem werkh nichts anders gesucht und domit behuetsamb
umbgangen werde, den scholtessen hiehin zuerfordern und die beschaffenheit
zuvernehmen." Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 22, fol.
512v.
[41] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln
III, Nr. 23, Eintrag vom 7.6.1627.
[42] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 23, fol. 248, 270 seq., 328.
[43] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 23, fol. 577.
[44] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 23, fol. 619.
[45] Vgl. die Übersicht bei Pauls (wie Anm. 1), S. 230 f.
[46] Das hängt eventuell mit der Veröffentlichung der "cautio criminalis des Jesuitenpaters Friedrich Spee zusammen. Hermann Löher (s.u. Anm. 100) spricht jedenfalls auf S. 96 seines Berichts über die Rheinbacher Hexenverfolgung davon, daß "auff das Buch Cautio Criminalis das falsche Zauber brennen etwas cessiret".
[47] 1641: Ahrweiler, Hönningen, Altenahr; 1641/42 Rhens; 1643 Erpel, Wehr; 1643/44 Drachenfelser Ländchen.
[48] 1645 Drachenfelser Ländchen; 1646 Rhens; 1647 Rhens; 1649 Pützfeld.
[49] 1651 Andernach, 1661 Zülpich, 1677 Neuss.
[50] Stadtarchiv Bonn, Ku 102/1, Teil 1, "ortus et progressus collegii Bonnensis", S. 7.
[51] Historisches Archiv der Erzdiözese Köln, Bestand "Alte Christianitäten", Dec. Arc. Gen. 1.
[52] Schormann (wie Anm. 13), S. 67.
[53] Ein Beispiel aus Bonn Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 24, 1630, April 29. Weitere Beispiele bei Pauls (wie Anm. 1), S. 205. S. auch unten (Anm. 96) das Zitat aus dem bericht Hermann Löhers.
[54] Willi Bathke, Ein Hexenprozeß in Neuss, in: Niederrheinischer Heimatfreund 6 (1930), Nr. 7 f.
[55] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Bestand
Reichskammergericht, S 207/488. Vgl.
auch Peter Esser (wie Anm. 46), S. 36.
[56] "Sunt qui suspicant si indifferenter integri cuiusdam pagi vel oppidi mulieres, capiant et torqueant, non leve periculum esse ob immanitatem illorum tormentorum prope universas vel vi doloris suas, vel sua sponte, vel illusione daemonis (quem sibi aiunt conari se in carcere desolatis mentibus ingerere) se sagas esse, saltasse et immania maleficia commisisse fassuras, quo a miseriis liberent et mortem incurrant." Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Münstereifel Jesuiten, Akten 3 III, fol. 19v.
[57] G. Eckertz, Hexenprozesse, in: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein 6 (1858), S. 216, 9/10 (1861), S. 135-162. Eine kurze Zusammenfassung des Inhalts findet sich bei Johannes Krudewig, Geschichte der Bürgermeisterei Cuchenheim, Bd. 2, Euskirchen 1921, S. 143 f.
[58] Karl Göbels, Frechen damals. von der Römerzeit bis zur Stadtwerdung, Köln 1977; s. auch Franken/Hoerner (wie Anm. 21), S. 28.
[59] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Depositum Stadt Köln, Akten Nr. 134. Vgl. auch Peter Simons, Neues über Hexenwahn in Zülpich und Gladbach, in: Heimatblätter. Beilage zur Dürener Zeitung 11 (1934), Nr. 9, S. 65-68; s. auch den Beitrag von W. Hesse in: Rheinische Geschichtsblätter 1897, Nr. 8.
[60] Vgl.dazu nur die lange Aktenreihe der "Kölnischen Gebrechen" im Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Jülich-Berg II.
[61] Physikalische Übersichtskarte der Rheinlande, in: Geschichtlicher Atlas der Deutschen Länder am Rhein. Mittel- und Niederrhein, bearbeitet von Josef Niessen, Köln 1950, S. 1.
[62] Grenze der Dorf- und Hofsiedlungen im Rheinland, in: Geschichtlicher Atlas der Deutschen Länder am Rhein. Mittel- und Niederrhein, bearbeitet von Josef Niessen, Köln 1950, S. 47.
[63] Zur Biographie s. Edith Ennen, Kurfürst Ferdinand von Köln (1577-1650). Ein rheinischer Landesfürst zur Zeit des Dreißigjährigen Krieges, in: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein 163 (1961), S. 5-40.
[64] Schormann (wie Anm. 13), S. 172 f. S. auch Konrad Repgen, Der Bischof zwischen Reformation, katholischer Reform und Konfessionsbildung (1515-1650), in: Der Bischof in seiner Zeit. Bischofstypus und Bischofsideal im Spiegel der Kölner Kirche. Festgabe für Joseph Kardinal Höffner, Erzbischof von Köln, hrsg. von Peter Berglar und Odilo Engels, Köln 1986, S. 245-314, hier S. 283-314.
[65] Pauls (wie Anm. 1), hat auf S. 218 Äußerungen aus den Hofratsprotokollen gesammelt.
[66] J. J. Scotti, Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem vormaligen Churfürstenthum Cöln (im rheinischen Erzstifte Cöln, im Herzogthum Westphalen und im Veste Recklinghausen) über Gegenstände der Landeshoheit, Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege ergangen sind, vom Jahre 1463 bis zum Eintritt der Königl. Preußischen Regierungen im Jahre 1618, Zweite Abtheilung, Zweiter Teil, Düsseldorf 1831, Nachtrag zur ersten Abtheilung der Haupt-Sammlung der churkölnischen Provinzial-Gesetze und Verordnungen, S. 3-14.
[67] Ebenda, S. 4 f.
[68] Ebenda, S. 10.
[69] Ebenda, S. 11. 1629 wurde über die Frage der Zulässigkeit des Hexenmales ein erbitterter rechtswissenschaftlicher Streit zwischen dem Bonner Hauptpfarrer Johannes Jordanäus und dem Kölner Professor Peter Ostermann geführt, in den sich auch der Kölner Hexenkommissar Rommeswinckel publizistisch einschaltete. Das Interessante dabei ist, daß Jordanäus, zugleich Kanoniker am vornehmen Bonner Cassiusstift, sich zu einem Zeitpunkt schriftlich gegen das Hexenmal wandte, als aus seiner eigenen Stadtpfarrei etliche Personen schon auf dem Scheiterhaufen gestorben waren. S. Thomas P. Becker, Das Bonner Cassiusstift und die katholische Reform, in: Manfred van Rey/Norbert Schloßmacher (Hrsg.), Bonn und das Rheinland. Beiträge zur Geschichte und Kultur einer Region, Bonn 1992, S. 93-111, hier S. 109, Anm. 83.
[70] Wolfgang Behringer, Mit dem Feuer vom Leben zum Tod. Hexengesetzgebung in Bayern, München 1988, S. 152.
[71] J. J. Scotti, Sammlung der Gesetze und Verordnungen, welche in dem vormaligen Churfürstenthum Trier über Gegenstände der Landeshoheit, Verfassung, Verwaltung und Rechtspflege ergangen sind, vom Jahre 1310 bis zur Reichs-Deputations-Schluß-mäßigen Auflösung des Churstaates Trier am Ende des Jahres 1802, Erster Teil, Düsseldorf 1832, S. 554-561.
[72] Einige Beispiele s. Thomas P. Becker, Hexenverfolgung in Kurköln. Kritische Anmerkungen zu Gerhard Schormanns 'Krieg gegegn die Hexen', in: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein 195 (1992), S. 204-214.
[73] Die Situation gegen Ende des 16. Jahrhunderts wird am besten beleuchtet durch die Aufsätze von Unkel und Ruëtz: Karl Unkel, Die Coadjutorie des Herzogs Ferdinand von Bayern im Erzstift Köln, in: Historisches Jahrbuch der Görres-Gesellschaft 8 (1887), S. 245-270 und 583-608; derselbe, Die Finanzlage im Erzstifte Köln unter Kurfürst Ernst von Baiern 1589-1594, in: Historisches Jahrbuch der Görres-Gesellschaft 10 (1889), S. 439-524 und 717-747; Johannes Maria Ruëtz, Die Finanzzustände im Erzstift Köln während der ersten Regierungsjahre des Kurfürsten Ernst von Bayern, 1584-1588, in: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein 72 (1901), S. 1-88.
[74] Thomas P. Becker, Gegenreformation und evangelische Bewegung im Bonner Raum, in: Bonner Geschichtsblätter 39 (1989), S. 31-60.
[75] Beginn der Hexenordnung von 1607. S. o. Anm. 66.
[76] Ferdinand Walter, Das alte Erzstift und die Reichsstadt Köln. Entwicklung ihrer Verfassung vom 15. Jahrhundert bis zu ihrem Untergang Köln 1866. Eine unfassende Untersuchung zu Rolle und Entwicklung des Hofrates im 17. Jahrhundert steht m.E. noch aus, wird aber wahrscheinlich auch nicht mehr zu schreiben sein, weil die Akten vor 1664 gänzlich verloren sind. Vgl. Friedrich Wilhelm Oediger, Das Hauptstaatsarchiv Düsseldorf und seine Bestände, Bd. 2, Siegburg 1970, S. 120 f. Für das 18. Jahrhundert liegen jedoch zwei Untersuchungen vor: K. Schulz, Der kurkölnische Hofrat von 1724 bis zum Ausgange des Kurstaates, Bonn (diss. phil.) 1911; Ulrich Eisenhardt, Aufgabenbereich und Bedeutung des kurkölnischen Hofrates in den letzten zwanzig Jahren des 18. Jahrhunderts, Köln 1965. Für die Anfangszeit s. Wolf-Dietrich Penning, Die weltlichen Zentralbehörden im Erzstift Köln von der ersten Hälfte des 15. bis zum Beginn des 17. Jahrhunderts, Bonn 1977.
[77] Behringer (wie Anm. 70) passim
[78] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 23, fol. 570. Allerdings schlug der Hofrat in diesem Fall dem Schultheissen die Bitte um Übersendung Kölner Kommissare glatt ab, da in der Reichsstadt selbst dermaßen viel an Hexenjustiz anstehe, daß durch Abziehen der beiden Schöffen aus Köln die Justiz dort behindert werde. Mit der Stadt Köln wie auch mit dem Gericht in Zülpich hatte es wegen der Hexengerichtsbarkeit schon eine Menge Ärger gegeben, den der Hofrat offensichtlich nach Möglichkeit nicht noch schüren wollte. Alledings waren schon im September die Kommissare wieder "vor Ort". zu Zülpich: Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Jülich-Berg II Nr. 2680-2681; Kurköln II Nr. 1511; zu Köln: Kurköln II Nr. 4948; Kurköln II Nr. 3491.
[79] Hexenordnung von 1607 (wie Anm. 66), S. 4.
[80] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 23, fol. 596 seq.
[81] Historisches Archiv der Erzdiözese Köln, Bestand Alte Christianitäten, Dec. Arc. Gen. 1.
[82] Nuntiaturberichte aus Deutschland. Die Kölner Nuntiatur, Bd. 7/2. Nuntius Pier Luigi Carafa (1627 September - 1630 Dezember), bearbeitet von Joseph Wijnhoven, München-Wien-Zürich 1989.
[83] Emil Pauls, Aus der Geschichte der Inquisition in der Erzdiözese Köln, in: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein 74 (1902), S. 127-138.
[84] Hanna Stommel, Quellen zur Geschichte der Stadt Erftstadt, Bd. 4 (erscheint demnächst).
[85] "Item ist zu wissen, das alle appellation sachen, so von Bonn,und andern unsern weltlichen Heuptstetten und Gogerichten, an uns on mittell zu beschehen pflegen, in unser Camer adir an unserm Hoff nunmehe gehoeren, und daselbst geortert werden sollen, abir die appellation sachen von unsern Grreven, Schultissen, Scheffen, und andern Richtern, so in und außer unser stat Coeln an uns beschehen sollen, wie von alters, dahin widderumb unsern Commissarien bevohlen werden." s. Churfürsten Hermanni a Weda Reformation der weltlichen Gerichter. Ausgegangen im Jahr 1537, in: Vollständige Sammlung deren die Verfassung des Hohen Erzstifts Cölln betreffender Stucken, mit denen benachbahrten Hohen Landes-Herrschaften geschlossener Concordaten und Verträgen, dan in Regal- und Cameral-Sachen, in Justiz- Policey- und Militair-Weesen vor- und nach ergangener Verordnungen, und Edicten. Aus gnädigstem Befehl Ihrer Churfürstlichen Gnaden zu Cölln Maximiliani Friderici zusammen getragen, und zum Druck befördert, Erster Band, Cölln 1772, S. 443.
[86] Penning
(wie Anm.76) S. 49, 63, 70 f., 117-119.
[87] Appellation- und Revisions- Gerichts-Ordnung zu Cölln und Bonn de 10. 7bris 1653, in: Vollständige Sammlung (wie Anm. 84), S. 502-504.
[88] Otto Hintze, Der Commissarius und seine Bedeutung in der allgemeinen Verwaltungsgeschichte, in: Geschichtliche Abhandlungen, hrsg. von Fritz Hartung, Bd. 1 , Berlin 1941.
[89] Schon seit dem 15. Jahrhundert wurde die Berufung ständiger Mitglieder des Hofgerichtes durch die kurfürstlichen Räte als "Kommission" bezeichnet. S. dazu F. E. Mering, Beiträge zur Geschichte der ehemaligen churkölnischen und Alt-Stadtkölnischen Verfassung bis 1798, Köln 1830, S. 48; vgl. auch Walter (wie Anm. 76), S. 81.
[90] S. "Sistema iudiciorum ac instantiarum judicialium, civilium tam intra quam extra Electoratum Coloniensem obtinentium", Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Depositum Stadt Köln, Akten Nr. 60: "§ 2dus Satrapa vice satrapa vulgo amtmann amtsverwalter item in dictione proviniciali dominus Landsassius vulgo der Unterherr vel ejus specialiter ad judicialia constitutus commissarius ...".
[91] August Franzen (Hrsg.), Die Visitationsprotokolle der ersten nachtridentinischen Visitation im Erzstift Köln unter Salentin von Isenburg im Jahre 1569, Münster 1960.
[92] Zu Michiels s.o. Unkel und Ruëtz (wie Anm. 73).
[93] Rainer Decker, Die Hexenverfolgungen im Herzogtum Westfalen, in: Westfälische Zeitschrift 131/132 (1981/1982), S. 339-386.
[94] Ebenda, S. 358.
[95] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Bestand Schwarzrheindorf, Akten Nr. 45.
[96] Zu den Hexenkommissaren s. auch Gerhard Schormann (wie Anm. 13), S. 68-83.
[97] Eine Veröffentlichung der Siegburger Prozeßprotokolle durch Andrea Korte-Böger ist in Vorbereitung. S. auch Peter Gansen, Die Hexenprozesse des 17. Jahrhunderts in Siegburg, in: Heimatblätter des Siegkreises 27 (1959), Heft 77, S. 52-81; Josef Diwo, Die Hexenprozesse in der Stadt Siegburg, Bonn (diss. jur. mschr.) o.J. (1948).
[98] Franken/Hoerner (wie Anm. 21), S. 28.
[99] Zu Buirmann s. J. B. Dornbusch, Dr. jur. Franciscus Buirmann, der Hexenverfolger, in: Die Heimath. Wochenblatt für Kunde der niederrheinischen Geschichte 1875, S. 69-71, 77-79, 81-83, 93-95, 106-116; Peter Esser, Dr. jur. Franz Buirmann. Der Hexenrichter aus Euskirchen, in: Eifeler Jahrbuch 1966, S. 30-36.
[100] Hermann Löher, Hochnötige Unterthanige Wemütige Klage der Frommen Unschültigen ..., Amsterdam 1676, S. 141. Einige Auszüge aus Löhers "Wehmütiger Klage" sind gedruckt bei Jakob Katzfey, Geschichte der Stadt Münstereifel und der nachbarlichen Ortschaften, Bd. 1, Köln 1854, S. 185 f. Eine wissenschaftliche Edition im Auftrag der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde wird derzeit von Thomas P. Becker und Walter Rummel vorbereitet.
[101] Zitiert nach Karl-Heinz Kobé, Das Gasthaus "zur Blomen" in Bonn, Bonn 1938, S. 29. Auch zitiert bei Soldan/Heppe (wie Anm. 1), Bd. 2, S. 50 f. Dort wie auch bei German Hubert Christian Maaßen, Geschichte der Pfarreien des Dekanates Hersel, Köln 1897, S. 367 f., ist die Stelle unrichtig und verstümmelt wiedergegeben.
[102] Landeshauptarchiv Koblenz, Kurköln Abt. 2 Nr. 1241 (Rechnung über die Kosten der Hinrichtung von Personen, welche in Ahrweiler als Hexen verbrannt worden sind).
[103] Löher (wie Anm. 100), S. 33-41.
[104] Löher (wie Anm. 100), S. 17 u.ö.
[105] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln II Nr. 3307; vgl. dazu Aenne Hansmann, Hexenprozesse in Heimerzheim, in: 900 Jahre Heimerzheim 1074-1974, hrsg. von Heinz Doepgen, Köln 1974, S. 98-106.
[106] Wilhelm Graf von Mirbach-Harff, Die Hexenprocesse im Ländchen Drachenfels 1630-1645, in: Forschungen zur Deutschen Geschichte 21 (1881), S. 615-621.
[107] Kobé (wie Anm. 101), S. 29.
[108] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Bestand Schwarzrheindorf, Akten Nr. 45.
[109] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 23, Protokoll vom 1.2.1627: "Pitt restitutionem illati damni per matrem veneficam schulteti".
[110] Mirbach-Harff (wie Anm. 106), S. 620.
[111] Löher (wie Anm. 100), S. 60 f., 206.
[112] Löher (wie Anm. 100), S. 296.
[113] Löher (wie Anm. 100), S. 31 f.
[114] Löher (wie Anm. 100), S. 157 u.ö.
[115] Schormann (wie Anm. 13), S. 165 f.
[116] Löher (wie Anm. 100), S. 60.
[117] Löher (wie Anm. 100), S. 80-83.
[118] Walter Rummel, Bauern, Herren und Hexen. Studien zur Sozialgeschichte sponheimischer und kurtrierischer Hexenprozesse 1574-1664, Göttingen 1991.
[119] Eva Labouvie, Männer im Hexenprozeß. Zur Sozialanthropologie eines 'männlichen' Verständnisses von Magie und Hexerei, in: Wolfgang Schieder (Hrsg.), Hexenverfolgung in der dörflichen Gesellschaft, Göttingen 1990 (= Geschichte und Gesellschaft 16 (1990), Heft 1), S. 56-78, hier S. 69; Rainer Decker, Die Hexenverfolgungen im Herzogtum Westfalen, in: Alfred Bruns (Hrsg.), Hexengerichtsbarkeit im kurkölnischen Sauerland, Schmallenberg-Holthausen 1984, S. 189-218, hier S. 213-218.
[120] Stadtarchiv Bonn, Kirchenbücher Mehlem, Taufen 1625-1656; vgl. Alfred Wiedemann, Geschichte Godesbergs und seiner Umgebung, Godesberg 1920, S. 472 f. Vgl. auch Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 23, fol. 544.
[121] Der Gürtel als Mittel des Werwolfes zum Gestaltwechsel ist ein fester Topos in der Schilderung aller Werwolfgeschichten. So wird er ausführlich in dem bekannten Flugblatt über die angeblichen massenhaften Hinrichtungen von Werwölfen und Hexen im Herzogtum Jülich im Jahre 1591 erwähnt. S. Strauss (wie Anm. 16), S. 548.
[122] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 22, fol. 512v.
[123] Eva Labouvie, Zauberei und Hexenwerk. Ländlicher Hexenglaube in der frühen Neuzeit, Frankfurt 1991, S. 16.
[124] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 23, Protokoll vom 7.7.1627.
[125] Schormann (wie Anm. 13), S. 59 f.
[126] Löher (wie Anm. 100), S. 68; auch auf S. 412 f. ist von den "viel gemelte(n) ausschuß-mannen" die Rede.
[127] Zu kurkölnischen Ausschüssen demnächst ausführlich die Dissertation von Heuser. Bezüglich des Herzogtums Jülich gemahnen die oben zitierten Worte des Münstereifeler Kanonikers Gebour von den Männern, die in jedem Dorf und jeder Stadt Frauen verdächtigen, verhaften und so lange foltern, bis diese bereit sind, sich als Hexen zu bezichtigen, ebenfalls an das bekannte Gebahren der unmittelbar südlich so aktiven Hexenausschüsse. Angesichts der geringen Entfernung zwischen Rheinbach und Münstereifel wäre dergleichen nicht auszuschließen, doch ist die Forschung zu den jülichschen Verfolgungen noch viel zu ungenügend, um hier mehr als Vermutungen anstellen zu können.
[128] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 23, fol. 360.
[129] Hauptstaatsarchiv Düsseldorf, Kurköln III, Nr. 23, fol. 376.